95. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice (Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Auf Grund des §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Sicherheitsorientierte Zugbegleitung
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice verfügt über allgemeine Fachkenntnisse der sicherheitsorientierten Zugbegleitung gemäß den §§ 14, 23, 29 bis 32 und §§ 34 bis 35 der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013. Im Betriebsdienst betritt sie Eisenbahnanlagen sicher und nimmt betriebliche Informationen entgegen bzw. gibt diese weiter. Die Fachkraft wendet die jeweiligen Signalvorschriften an. Sie übt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement aus (z. B. fachgerechtes Verhalten im Brandfall, richtiger Umgang mit beschädigten elektrischen Geräten und Leisten von Erster Hilfe). Bei der Fahrzeugsicherung entsichert, kuppelt und sichert die Fachkraft Fahrzeuge. Im Zuge der Bremsprobe überprüft sie die Bremsen und meldet den Zustand und die Funktion der zuständigen Stelle. Im Rahmen der Fahrtvorbereitung erfasst die Fachkraft die Zugdaten und erstellt bzw. überprüft betriebliche Zugpapiere und gleicht diese mit den streckenbezogenen betrieblichen Unterlagen ab. Die Fachkraft führt den Verschub durch und bedient dabei Weichen. Sie führt Tätigkeiten aus, die mit der Zugbegleitung und Zugräumung verbunden sind (z. B. Kontrolle der Freihaltung von Wegen, Signalkenntnis für den Verschubdienst, Signalübermittlung, Unfallverhütung). Die Fachkraft ist die Ansprechperson für Kundinnen und Kunden während der Zugfahrt.
- 2. Kundeninformation und -betreuung
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice informiert und berät Kundinnen und Kunden vor, während und nach der Reise zu den Verkehrs- und Reiseleistungen ihres Betriebes und der Partnerunternehmen sowie zu sonstigen Verkehrsanbindungen auf Basis der branchenspezifischen Rechtsgrundlagen. Dabei bedient sie sich der betrieblichen Informations- und Werbematerialien. Persönliche, telefonische und schriftliche Kundenanfragen kann sie in Deutsch und Englisch beantworten. Dabei berücksichtigt die Fachkraft spezielle Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden als auch interkulturelle Aspekte und agiert serviceorientiert. Mit Beschwerden und Reklamationen geht sie kompetent um.
- 3. Vertrieb
Im Rahmen des Vertriebs der betrieblichen Leistung übernimmt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice Aufgaben im Bereich Verkehrs- und Reiseleistungen. Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten wie das Führen von Verkaufsgesprächen, bei denen sie Kundinnen und Kunden eingehend berät und serviciert, die Erstellung von individuellen Angeboten für Kundinnen und Kunden sowie der Verkauf von Tickets, Reisearrangements und sonstigen Angeboten des Unternehmens. Darüber hinaus wickelt die Fachkraft den Zahlungsverkehr ab und kontrolliert Tickets.
- 4. Marketing und E-Commerce
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice verfügt über Kenntnisse im Bereich Marketing und E-Commerce. Sie beteiligt sich an der Gestaltung betrieblicher Kommunikationsmittel (zB elektronische Kommunikationsmittel und Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten). Sie erstellt Texte bzw. bearbeitet Textbausteine und übernimmt Formatierungs- und Gestaltungsarbeiten. Darüber hinaus arbeitet sie am betrieblichen Außenauftritt mit und kooperiert dabei mit Partnerinnen und Partnern. Mit Kundinnen und Kunden kommuniziert die Fachkraft zielgruppengerecht. Das betriebliche E-Commerce-System nutzt sie bei ihren Aufgaben fachgerecht.
- 5. Office-Management
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice erfüllt vielfältige Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Kommunikation. Dazu zählt insbesondere die schriftliche Korrespondenz mit internen und externen Personen, bei der sie die Textgestaltung unter Berücksichtigung betriebsinterner Vorgaben (zB Corporate Design) erledigt. Sie übernimmt das Terminmanagement und organisiert Besprechungen, Meetings und Dienstreisen. Die Fachkraft erledigt auch den Posteingang und -ausgang. Sie nutzt die Ausstattung ihres Arbeitsbereichs kompetent.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert die Fachkraft zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berücksichtigt sie wesentliche ökologische Auswirkungen ihrer Tätigkeit und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundeninnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
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1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Sicherheitsorientierte Zugbegleitung In den Bereichen Erste Hilfe, Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sind dem Lehrling gemäß den §§ 14, 23, 29 bis 32 und §§ 34 bis 35 der Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. | ||||
4.1 Grundlagen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.2 Betriebsdienst | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.3 Fahrzeugsicherung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
4.4 Bremsprobe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.5 Fahrt- bzw. Zugvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.6 Verschub | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.7 Zugräumung und Zugbegleitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.8 Erste Hilfe | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
5. Kompetenzbereich: Kundeninformation und -betreuung | ||||
5.1 Grundlagen des Kundenservice | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | |||
5.2 Kundenanfragen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
| x | |||
| x | |||
| x | |||
5.3 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
5.4 Verkehrsleistungen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | x |
5.5 Reiseberatung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | |||
6. Kompetenzbereich: Vertrieb | ||||
6.1 Verkaufsgespräche | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | x | x |
6.2 Angebotserstellung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
6.3 Verkauf und Fahrkartenrevision | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
6.4 Zahlungsverkehr | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | x | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | ||
6.5 Verkehrsleistungen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
| x | |||
6.6 Reiseberatung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | |||
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | |||
7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce | ||||
7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
7.3 Online-Vertrieb | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
| x | |||
8. Kompetenzbereich: Office-Management | ||||
8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | |||
8.2 Kommunikation | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | |||
| x | x | x | x |
8.3 Posteingang und -ausgang | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
8.4 Terminmanagement | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | |||
8.5 Besprechungen und Meetings | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | x | ||
| x | |||
8.6 Organisation von Dienstreisen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | |||
| x | |||
| x | x | ||
8.7 Betriebliches Rechnungswesen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
8.8 Beschaffung und Inventur | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die für die im vierten Kompetenzbereich „Sicherheitsorientierte Zugbegleitung“ erforderlichen Ausbildungen sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, BGBl. II Nr. 31/2013, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.
(2) Der Fachkraft ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (gemäß § 14 der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
(3) Der Fachkraft ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. und/oder 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, die Prüfungen für die Ausbildungen Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, zu absolvieren.
Lehrabschlussprüfung
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
§ 5. (1) Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachzuweisen.
(2) Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
§ 7. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Berufliche Basiskompetenzen und hat schriftlich zu erfolgen.
Berufliche Basiskompetenzen
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
- 1. betriebswirtschaftliche Kompetenz
- a) kaufmännische Berechnungen in Zusammenhang mit der Beschaffung und/oder dem Absatz von betrieblichen Leistungen anzustellen.
- b) zentrale Aufgaben und Merkmale der Leistungsbereiche Beschaffung und Absatz darzustellen.
- c) Kaufverträge auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen hin zu prüfen und/oder die vertragswidrige Erfüllung von Kaufverträgen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
- d) Arbeiten in Zusammenhang mit der Belegorganisation oder der Verbuchung laufender Geschäftsfälle durchzuführen.
- e) Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auszuführen.
- f) Rechtsformen und Gewerbearten voneinander zu unterscheiden und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform zu begründen.
- g) betriebliche Organisationsformen voneinander zu unterscheiden, Geschäftsprozesse zu erkennen und kritisch zu beurteilen.
- 2. volkswirtschaftliche Kompetenz
- a) den Wirtschaftskreislauf einschließlich seiner Teilnehmer und den verschiedenen Austauschbeziehungen zu erklären.
- b) verschiedene Wirtschaftsordnungen voneinander abzugrenzen.
- c) zu erklären, in welcher Weise der Staat in die Wirtschaft eingreift.
- d) wichtige wirtschaftspolitische Ziele voneinander zu unterscheiden.
- e) Marktformen voneinander zu unterscheiden und deren Auswirkungen auf den Markt bzw. die Preisbildung zu erklären.
- f) zu erklären, wie Wirtschaftswachstum gemessen wird und zentrale Begriffe wie Konjunktur, BIP und Wirtschaftssektoren richtig zu verwenden.
- g) die Bedeutung der Außenwirtschaft darzustellen und zentrale Begriffe wie Handels-, Dienstleistungs-, Leistungs- und Zahlungsbilanz richtig zu verwenden.
- h) zu erklären, welche Bedeutung der Geldwert hat und zentrale Begriffe wie Inflation und Deflation, Inflationsrate, VPI und gefühlte Inflation richtig zu verwenden.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kaufmännische Grundkompetenzen, Geschäftsprozesse und Fachgespräch.
Kaufmännische Grundkompetenzen
§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich, in Form eines kompetenzorientierten Gesprächs, vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.
(2) Das Prüfungsgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
(3) Das Prüfungsgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung interpretieren (anhand einer anonymisierten Abrechnung für ein Lehrlingseinkommen sowie eines anonymisierten Personalverrechnungs-Abrechnungsbelegs einer anderen Beschäftigtengruppe)
- 2. die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen (zB kostenbewusst handeln).
- 3. die Grundlagen des Beschaffungsprozesses (zB Bedarfsfeststellung, Bezugsquellenauswahl) des Lehrbetriebs darstellen und daran mitwirken (zB beim Einkauf des Büromaterials).
- 4. die Notwendigkeit der Inventur erklären und Arbeiten im Rahmen der Inventur durchführen.
- 5. die Grundlagen des Rechnungswesens des Lehrbetriebs bei der Ausführung ihrer Aufgaben berücksichtigen
- 6. übliche Belege des Lehrberufs, wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Zahlungsbelege, nach verschiedenen Kriterien bearbeiten (zB Zuordnung nach Datum, interner und externer Herkunft, Belegart).
- 7. das betriebliche Verfahren zur Erfolgsermittlung in seinen Grundzügen darstellen, um die von ihr im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens auszuführenden Arbeiten zu beurteilen.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Praxistauglichkeit
(5) Das Prüfungsgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Geschäftsprozesse
§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich
- 1. Kundeninformation und -betreuung
- a) eine Kundenanfrage zu beantworten.
- b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
- 2. Vertrieb
- a) ein individuelles Angebot für eine Kundin/einen Kunden zu erstellen.
- b) eine Kalkulation eines Angebots durchzuführen.
- c) Schriftstücke (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigung, Voucher, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
- d) Schriftstücke im Rahmen einer nicht-ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Mahnung, Fahrgeldnachforderung) zu erstellen.
- 3. Marketing und E-Commerce
betriebliche Kommunikationsmittel (zB Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten) zu gestalten.
- betriebliche Kommunikationsmittel (zB Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten) zu gestalten.
(3) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung
- 2. Praxistauglichkeit
- 3. sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise
(4) Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. selbstständige Lösungsfindung
(8) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
- 1. Kundeninformation und -betreuung
- 2. Verkaufsgespräch
- 3. Beschwerde bzw. Reklamation
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
- 2. berufsspezifische Gesprächsführung bzw. Kundenorientierung
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Bahnreise- und Mobilitätsservice in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
Schramböck
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