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BGBl II 94/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung

94. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/ Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin, Assistent in der Sicherheitsverwaltung/ Assistentin in der Sicherheitsverwaltung, Bankkaufmann/ Bankkauffrau, Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Bürokaufmann/ Bürokauffrau, Drogist/Drogistin, E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau, Einkäufer/Einkäuferin, Einzelhandel, Eventkaufmann/ Eventkauffrau, Finanzdienstleistungskaufmann Finanzdienstleistungskauffrau, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Großhandelskaufmann/ Großhandelskauffrau, Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau, Industriekaufmann/ Industriekauffrau, Kanzleiassistent/ Kanzleiassistentin, Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Sportadministrator/ Sportadministratorin, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau und Verwaltungsassistent/ Verwaltungsassistentin jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Bahnreise- und Mobilitätsservice“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice zugeordnete Zahl „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Backtechnologie folgende Zeile eingefügt:

Bahnreise- und Mobilitätsservice (Ausbildungsversuch)

3,5

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/ Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

1.

voll

Assistent in der Sicherheitsverwaltung/ Assistentin in der Sicherheitsverwaltung

1.

voll

Bankkaufmann/Bankkauffrau

1.

voll

Betriebsdienstleister/ Betriebsdienstleisterin

1.

voll

Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau

1.

2.

voll

voll

Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

1.

voll

Bürokaufmann/ Bürokauffrau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Drogist/Drogistin

1.

voll

E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau

1.

voll

Einkäufer Einkäuferin

1.

voll

Einzelhandel

1.

voll

Eventkaufmann/ Eventkauffrau

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/ Finanzdienstleistungskauffrau

1.

voll

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

1.

voll

Großhandelskaufmann/ Großhandelskauffrau

1.

voll

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau

1.

2.

voll

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau

1.

voll

Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau

1.

voll

Industriekaufmann Industriekauffrau

1.

voll

Kanzleiassistent/ Kanzleiassistentin

1.

voll

Medizinproduktekaufmann/ Medizinproduktekauffrau

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin

1.

2.

voll

voll

Speditionskaufmann/ Speditionskauffrau

1.

2.

voll

voll

Speditionslogistik

1.

2.

voll

voll

Sportadministrator/ Sportadministratorin

1.

voll

Steuerassistenz

1.

voll

Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau

1.

voll

Verwaltungsassistent/ Verwaltungsassistentin

1.

voll

3. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonbau, Hochbau, Maurer/Maurerin und Tiefbau jeweils in der dritten Spalte die Begriffe „- Konstruktiver Betonbau“, „- Stahlbetonhochbau“, „- Neubau“, „- Sanierung“, „- Verkehrswegebau“, „- Siedlungswasserbau“ und „- Baumaschinenbetrieb“.

4. In der Anlage 1 wird in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Berufsfotograf/ Berufsfotografin, Foto- und Multimediakaufmann/ Foto- und Multimediakauffrau, Medienfachmann/ Medienfachfrau und Reprografie jeweils der Begriff „Berufsfotograf/ Berufsfotografin“ durch den Begriff „Berufsfotografie“ ersetzt.

5. In der Anlage 1 in der Zeile betreffend den Lehrberuf Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin - Konstruktiver Betonbau wird in der ersten Spalte der Begriff „Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin - Konstruktiver Betonbau“ durch den Begriff „Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin - Schwerpunkt Konstruktiver Betonbau“ ersetzt und entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „- Neubau“, „- Sanierung“, „- Verkehrswegebau“, „- Siedlungswasserbau“ und „- Baumaschinenbetrieb“.

6. In der Anlage 1 in der Zeile betreffend den Lehrberuf Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin - Stahlbetonhochbau wird in der ersten Spalte der Begriff „Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin - Stahlbetonhochbau“ durch den Begriff „Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin - Schwerpunkt Stahlbetonhochbau“ ersetzt und entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „- Neubau“, „- Sanierung“, „- Verkehrswegebau“, „- Siedlungswasserbau“ und „- Baumaschinenbetrieb“.

7. In der Anlage 1 in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Betonfertigteiltechnik werden in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Prüftechnik - Baustoffe“, in der vierten Spalte die den Lehrberufen Hochbauspezialist / Hochbauspezialistin, Prüftechnik - Baustoffe und Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin jeweils zugeordnete Zahl „1.“ und in der fünften Spalte das den Lehrberufen Hochbauspezialist / Hochbauspezialistin, Prüftechnik - Baustoffe und Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin jeweils zugeordnete Wort „voll“ eingefügt, entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „- Konstruktiver Betonbau“, „- Stahlbetonhochbau“, „- Neubau“, „- Sanierung“, „- Baumaschinenbetrieb“, „- Siedlungswasserbau“ und „- Verkehrswegebau“, werden in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin zugeordnete Zahl „2.“ unterhalb der Zahl 1. sowie in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin und dem zweiten Lehrjahr zugeordnete Wort „voll“ angefügt, entfallen in der vierten Spalte die dem Begriff - Stahlbetonhochbau zugeordneten Zahlen „1.“ und „2.“ sowie die den Begriffen - Neubau, - Sanierung, - Baumaschinenbetrieb, - Siedlungswasserbau und - Verkehrswegebau jeweils zugeordnete Zahl „1.“ und entfallen in der fünften Spalte das dem Begriff - Stahlbetonhochbau zweifach zugeordnete sowie das den Begriffen - Neubau, - Sanierung, - Baumaschinenbetrieb, - Siedlungswasserbau und - Verkehrswegebau jeweils einfach zugeordnete Wort „voll“.

8. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Betriebsdienstleister/ Betriebsdienstleisterin, Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau, Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin, Speditionskaufmann/ Speditionskauffrau und Speditionslogistik jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Bahnreise- und Mobilitätsservice“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice zugeordneten Zahlen „1.“ und „2.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice zugeordnete Wort „voll“ zweifach eingefügt.

9. In der Anlage 1 in der Zeile betreffend den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin - Neubau wird in der ersten Spalte der Begriff „Hochbauspezialist/ Hochbauspezialistin - Neubau“ durch den Begriff „Hochbauspezialist / Hochbauspezialistin - Schwerpunkt Neubau“ ersetzt und entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „- Konstruktiver Betonbau“, „- Stahlbetonhochbau“, „- Verkehrswegebau“, „- Siedlungswasserbau“ und „- Baumaschinenbetrieb“.

10. In der Anlage 1 in der Zeile betreffend den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin - Sanierung wird in der ersten Spalte der Begriff „Hochbauspezialist/ Hochbauspezialistin - Sanierung“ durch den Begriff „Hochbauspezialist / Hochbauspezialistin - Schwerpunkt Sanierung“ ersetzt und entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „- Konstruktiver Betonbau“, „- Stahlbetonhochbau“, „- Verkehrswegebau“, „- Siedlungswasserbau“ und „- Baumaschinenbetrieb“.

11. In der Anlage 1 entfallen in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur - Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur - Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnikerin jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Oberflächentechniker“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Oberflächentechniker zugeordnete Zahl „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Oberflächentechniker zugeordnete Wort „voll“.

12. In der Anlage 1 wird in der Zeile betreffend den Lehrberuf Labortechnik der Begriff „Physiklaborant/Physiklaborantin“ durch den Begriff „Prüftechnik“ ersetzt.

13. In der Anlage 1 wird in der Zeile betreffend den Lehrberuf Metalltechnik in der dritten Spalte der Begriff „Oberflächentechniker/Oberflächentechnikerin“ durch den Begriff „Oberflächentechnik“ ersetzt.

14. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Mobilitätsservice in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Bahnreise- und Mobilitätsservice“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice zugeordneten Zahlen „1.“, „2.“ und „3.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice zugeordnete Wort „voll“ dreifach eingefügt.

15. In der Anlage 1 entfallen in der Zeile betreffend den Lehrberuf Oberflächentechnik in der dritten Spalte die Begriffe „Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik“ und „Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik“, in der vierten Spalte die den Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik jeweils zugeordnete Zahl „1.“ und in der fünften Spalte das den Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik jeweils zugeordnete Wort „voll“.

16. In der Anlage 1 entfällt in der Zeile betreffend den Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik in der ersten Spalte der Begriff „(Ausbildungsversuch)“.

17. In der Anlage 1 entfällt die Zeile betreffend den Lehrberuf Physiklaborant.

18. In der Anlage 1 werden nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik folgende Zeilen eingefügt:

Prüftechnik - Schwerpunkt Baustoffe

3,5

Betonfertigteiltechnik

1.

voll

Labortechnik

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

2.

voll

voll

Werkstofftechnik

1.

voll

Prüftechnik - Schwerpunkt Physik

3,5

Labortechnik

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Werkstofftechnik

1.

voll

19. In der Anlage 1 entfallen in der Zeile betreffend den Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in in der dritten Spalte die Begriffe „- Neubau“ und „- Sanierung“.

20. In der Anlage 1 werden in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Verkehrswegebau (Ausbildungsversuch), Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Siedlungswasserbau (Ausbildungsversuch), Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Baumaschinenbetrieb (Ausbildungsversuch) durch folgende Zeilen ersetzt: „Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb (Ausbildungsversuch), Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Siedlungswasserbau (Ausbildungsversuch), Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Verkehrswegebau (Ausbildungsversuch)“.

21. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffen die Lehrberufe Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb (Ausbildungsversuch), Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Siedlungswasserbau (Ausbildungsversuch), Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Verkehrswegebau (Ausbildungsversuch) jeweils in der dritten Spalte die Begriffe „- Konstruktiver Betonbau“, „- Stahlbetonhochbau“, „- Neubau“, und „- Sanierung“.

22. In der Anlage 1 wird in der Tabelle nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Siedlungswasserbau (Ausbildungsversuch) folgende Zeile eingefügt:

Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Tunnelbautechnik (Ausbildungsversuch)

4

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin

1.

2.

voll

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin

1.

2.

voll

voll

Land- und Baumaschinentechnik

1.

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

23. In der Anlage 1 lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Transportbetontechnik:

Transportbetontechnik

3

Betonbau

1.

voll

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin

1.

voll

Betonfertigteiltechnik

1.

2.

voll

voll

Hochbau

1.

voll

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin

1.

voll

Maurer/Maurerin

1.

voll

Prüftechnik - Schwerpunkt Baustoffe

1.

2.

voll

voll

Prüftechnik - Schwerpunkt Physik

1.

voll

Prozesstechnik

1.

voll

Tiefbau

1.

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

1.

voll

24. In der Anlage 1 wird in der Zeile betreffend den Lehrberuf Werkstofftechnik der Begriff „Physiklaborant“ durch den Begriff „Prüftechnik“ ersetzt.

25. In der Anlage 2 wird entsprechend der alphabethischen Reihenfolge nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Backtechnologie folgende Zeile eingefügt:

Bahnreise- und Mobilitätsservice (Ausbildungsversuch)

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Mobilitätsservice

26. In der Anlage 2 lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Mobilitätsservice:

Mobilitätsservice

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bahnreise- und Mobilitätsservice, sofern ergänzend die besonderen Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachgewiesen werden

27. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.“

Schramböck

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