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BGBl II 84/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres

84. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung - Inneres geändert wird

Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung - Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zum 1. Abschnitt wird das Wort „Allgemeines“ durch das Wort „Anwendungsbereich“ ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt

Allgemeines und Aufnahmeverfahren“

3. In § 2 entfällt Abs. 2 und werden die Abs. 3 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.

(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.“

4. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich Eignungsinterview“.

5. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.“

6. In § 3 entfällt Abs. 3.

7. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.

(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.“

8. § 6 samt Überschrift lautet:

„Punktesystem und Gesamtergebnis

§ 6. (1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.

(2) Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.“

9. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“ und wird die Worfolge „von einem Jahr“ durch die Wortfolge „eines Jahres“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „bis vom“ die Wortfolge „oder von der“ und nach der Wortfolge „dem Polizeiarzt“ die Wortfolge „oder der Polizeiärztin“ eingefügt.

11. In § 7 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „bis der“ die Wortfolge „oder die“ eingefügt.

12. In § 8 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die Bundesministerin“ eingefügt sowie das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 1 entfällt in Z 1 die Wortfolge „der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sowie“ und wird in Z 2 das Wort „Gesamttestergebnis“ durch das Wort „Gesamtergebnis“ ersetzt.

14. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:

  1. 1. Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
  2. 2. das Datum der Ausschreibung,
  3. 3. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
  4. 4. das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.“

15. In § 9 Abs. 2 wird in Z 1 nach dem Wort „Geschlecht“ ein Beistrich sowie das Wort „E-Mail-Adresse“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“.

16. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:

  1. 1. das Datum der Ausschreibung,
  2. 2. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
  3. 3. das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.“

17. In § 9 Abs. 4 entfällt jeweils nach dem Wort „Exekutivdienst“ die Wortfolge „oder für eine Sonderverwendung“ sowie nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres“.

18. Vor § 10 entfällt die Abschnittsbezeichung samt Überschrift.

19. § 10 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Psychologische Eignungsdiagnostik

§ 10. (1) Der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 obliegt unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Das Bundesministerium für Inneres kann sich bei der Durchführung dazu ermächtigter Bediensteter bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.“

20. § 10a samt Überschrift entfällt.

21. In § 11 entfällt in Abs. 2 die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“.

22. In § 11 werden die Abs. 4 bis 7 durch folgende Abs. 4 bis 5 ersetzt:

„(4) Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(5) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.“

23. In § 12 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „einschließlich des Eignungsinterviews“.

24. § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
  2. 3. das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik.“

25. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist in Form eines Punktewertes zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern das Bundesministerium für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamtergebnis zu dokumentieren.“

26. In § 13 entfällt die Wortfolge „sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen“ und wird die Wortfolge „der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums“ durch die Wendung „dem Bundesministerium“ ersetzt.

27. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „oder der Bundesministerin“ eingefügt.

28. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.

29. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt, nach der Wortfolge „die weitere klinische Untersuchung an den“ die Wortfolge „oder die“ eingefügt sowie nach dem Wort „Polizeiarzt“ die Wortfolge „oder Polizeiärztin“ eingefügt.

30. In § 14 Abs. 5 wird die Wortfolge „In Abweichung von § 6 ist mittels der“ durch das Wort „Im“ ersetzt sowie nach dem Wort „Testverfahren“ das Wort „ist“ eingefügt.

31. In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium“ ersetzt.

32. In § 15 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Polizeiärzte“ die Wortfolge „oder die Polizeiärztinnen“ eingefügt und entfällt in Z 2 die Wortfolge „alphabetisch geordnete“.

33. In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 “ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

34. § 16 lautet:

§ 16. (1) Aufnahmewerbende haben sich zum Zweck der Überprüfung ihres konditionellen Zustands einem sportmotorischen Test zu unterziehen.

(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf dem letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen Das Erreichen festgelegter Mindesterfordernisse ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende die festgelegten Mindesterfordernisse nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb eines Jahres im Rahmen eines nachfolgenden Auswahlverfahrens zulässig.

(3) Der oder die Aufnahmewerbende hat bereits mit der Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden oder die Aufnahmewerbende, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters oder einer Sanitäterin und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren.

(3a) Im sportmotorischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern aufgrund der gemäß Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernisse eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Bestanden“ oder
  2. 2. „Nicht bestanden“.

(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.“

35. § 17 samt Überschrift lautet:

„Äußeres Erscheinungsbild

§ 17. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.“

36. § 18 samt Überschrift lautet:

„Aufnahmegespräch

§ 18. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle führt mit den Aufnahmewerbenden ein Aufnahmegespräch, um sich zum Zweck der Beurteilung einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Aufnahmewerbenden zu verschaffen. Eine positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.

(2) Das Ergebnis des Aufnahmegesprächs ist in Form einer der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Positive Beurteilung“ oder
  2. 2. „Negative Beurteilung“.

(3) Die Beurteilung ist zu dokumentieren.“

37. Nach § 18 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen

Begriffsbestimmung

§ 19. Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.

Zuständigkeiten

§ 20. (1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.

Tests

§ 21. (1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in § 3 Abs. 1 angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.

(2) Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.

(3) Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.

(4) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.

(5) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Mindestkriterien erreicht“ oder
  2. 2. „Mindestkriterien nicht erreicht“.

(6) Das Ergebnis gemäß Abs. 5 ist zu dokumentieren und an die gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

Gesamtergebnis

§ 22. Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.

§ 23. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 16 gelten sinngemäß.“

38. Der bisherige 3. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt “.

39. Der bisherige § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24. “.

40. Der bisherige § 19 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25. “ und wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3, § 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 samt Überschrift, § 11 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 5, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3 bis 6, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, §§ 19 bis 22 samt Überschriften, § 23, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie §§ 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft.“

41. Der bisherige § 20 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26. “, der Text des § 26 (neu) erhält die Absatzbzeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.“

Karner

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