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BGBl II 60/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22

60. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 2 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

2. In § 35a Abs. 1 wird nach der Wendung „Risikostufe 3“ die Wendung „, ausgenommen § 27,“ eingefügt.

5. § 35a Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen. Schülerinnen und Schüler haben

  1. 1. bis einschließlich der 8. Schulstufe einen MNS,
  2. 2. ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske,

    zu tragen, wenn sie sich nicht auf einem ihnen zugewiesenen Sitzplatz befinden. Weiters ist im Unterricht in Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in Schlafräumen der Heime weder eine FFP2-Maske noch ein MNS zu tragen.“

6. Dem § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2022 treten wie folgt in und außer Kraft:

  1. 1. § 4 Z 2 lit. c tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft;
  2. 2. § 35a Abs. 1 und 2 tritt mit 20. Februar 2022 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“

Polaschek

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