vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 61/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Verordnung: EAG-Befreiungsverordnung

61. Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)

Auf Grund von § 72 Abs. 3 und § 72a Abs. 3 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

  1. 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
  2. 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
  3. 3. den Grüngas-Förderbeitrag

    entstehen.

(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über

  1. 1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. 2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Abs. 1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
  3. 3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
  4. 4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS;
  6. 6. die für die Leistungen der GIS durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.

Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 2. (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:

  1. 1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
    1. a) welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
    2. b) an welchen eine Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. 2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
    1. a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
    2. b) an welchen eine Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.

(3) Die Kostenbefreiung gemäß Abs. 1 erlischt durch

  1. 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs. 1;
  2. 2. Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;
  3. 3. Ablauf des Befreiungszeitraumes;
  4. 4. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 72 Abs. 2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Deckelung für Haushalte

§ 3. (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,

  1. 1. welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,
  2. 2. an welchen eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben und
  3. 3. an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.

(2) Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß § 3, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.

(3) Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.

(4) Die Deckelung gemäß Abs. 1 erlischt durch

  1. 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs. 1;
  2. 2. Verzicht oder Tod des Inhabers der Deckelung;
  3. 3. Ablauf des Befreiungszeitraumes;
  4. 4. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 72a Abs. 2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung.

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:

  1. 1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  2. 2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen

§ 5. (1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.

(2) Die E-Control kann der GIS Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.

(3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.

Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung

§ 6. (1) Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.

(2) Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind

  1. 1. bei einer Befreiung gemäß § 2 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr und
  2. 2. bei einer Deckelung gemäß § 3 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr

    in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.

Datenübermittlung

§ 7. (1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung oder den Wegfall der Befreiung gemäß § 2 oder Deckelung gemäß § 3 zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat für die Abwicklung gemäß § 4 bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (§ 19a ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen:

  1. 1. der Verwendungszweck der GIS in Bezug auf die Einrichtung gemäß § 19a ElWOG 2010 liegt darin, den antragsgegenständlichen Haushalt und - bei Bedarf - die dazugehörigen Zählpunkte zu identifizieren oder den jeweils für die Verrechnungsänderung verantwortlichen Netzbetreiber über das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung zu informieren und die Handlungen im erforderlichen Maß zu dokumentieren;
    1. a) das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung hat die GIS dem Netzbetreiber zumindest unter Angabe des Namens des Netzkunden, bei Bedarf auch unter Angabe der Zählpunktbezeichnung, zu melden;
    2. b) ist die Identifikation des antragsgegenständlichen Haushalts und der dazugehörigen Zählpunkte beim Netzbetreiber anhand der bereitgestellten Daten nicht eindeutig möglich, kann sich die GIS der Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und, soweit darüber hinausgehend erforderlich, der Anlagenabfrage beim Netzbetreiber gemäß dem Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), BGBl. II Nr. 167/2014, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß bedienen;
  2. 2. eine Verwendung des Datenaustauschs und der dadurch durch die GIS verarbeiteten, personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist unzulässig;
  3. 3. die personenbezogenen Daten sind binnen drei Jahren nach Ablauf der Befreiung bzw. Deckelung zu löschen.

Berichtswesen

§ 8. Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß § 3 und Befreiungen gemäß § 2, diese wiederum nach den in § 47 der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der E-Control anzupassen und auf den Internetseiten der GIS und der E-Control zu veröffentlichen.

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 9. (1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Informationspflicht über den Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 10. Die GIS ist verpflichtet, alle Personen, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags befreit sind, mit postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung gemäß § 2 zu informieren. Den Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Versendung der Schreiben hat binnen eines Monats nach Aufforderung der E-Control zu beginnen.

Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH

§ 11. (1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS als einmalige pauschale Abgeltung netto:

  1. 1. für die Befreiung gemäß § 2: 151 000 Euro,
  2. 2. für die Deckelung gemäß § 3: 127 000 Euro sowie
  3. 3. für die Informationspflichten gemäß § 10 samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.

(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Übergangsbestimmung

§ 12. Eine nach gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß § 2 weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS erneut zu beantragen.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, außer Kraft. Bis zur operativen Indienststellung der Einrichtung über den Datenaustausch gemäß § 7 dürfen durch die GIS die bisherigen Schnittstellenapplikationen weiterverwendet werden.

Urbantschitsch Haber

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)