507. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 577/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „€ und ab dem Finanzjahr 2023“ durch die Wortfolge „€, im Jahr 2023 den Betrag von 1 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2024“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 7 lautet wie folgt:
„Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 90 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß § 37e AMSG zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.“
3. Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 1 Abs. 7 in der Fassung von BGBl. II Nr. 507/2022 tritt rückwirkend mit 1. 1. 2022 in Kraft, § 1 Abs. 2 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Brunner
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