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BGBl II 327/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

327. Verordnung: Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung

327. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung)

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. (1) Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt.

(2) In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG.

(3) In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG; die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen dürfen jeweils 56 Millionen Euro in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.

§ 2. Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

Fekter

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