328. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Finanzausgleiches (Parameterverordnung - Finanzausgleich)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
§ 1. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Finanzausgleichs (§ 1 Z 3 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Verpflichtungen zu Auszahlungen durch die Entwicklung des Abgabenaufkommens geändert werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
Fekter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)