577. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung - Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 361/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die einleitende Wortfolge „In den Finanzjahren 2011 bis 2019“ durch die Wortfolge „Ab dem Finanzjahr 2011“ ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
„Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. €, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2023 den Betrag von jährlich 20 Mio. € nicht übersteigen.“
2. In § 1 Abs. 5 wird die einleitende Wortfolge „In den Jahren 2014 bis 2017“ durch „Ab dem Finanzjahr 2014“ ersetzt. Darüber hinaus wird am Ende des Absatzes folgender Satz angehängt:
„Ab dem Finanzjahr 2018 dürfen die Auszahlungen daraus einen Betrag von jeweils 165 Mio. € nicht übersteigen.“
3. Dem § 1 werden folgende neue Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.
(7) Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pamdemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 60 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß § 37e AMSG zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.“
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung von BGBl. II Nr. 577/2021 treten rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft, § 1 Abs. 7 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Brunner
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