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BGBl II 471/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

471. Verordnung: Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

471. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird

Auf Grund des § 135c Abs. 4 und des § 135d Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), BGBl. II Nr. 247/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende von § 1 Abs. 2 Z 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.“

2. § 13 Abs. 3 entfällt.

3. Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 8. Abschnitt eingefügt und die Gliederungsbezeichnung des bisherigen 8. Abschnitts durch „9. Abschnitt“ ersetzt:

„8. Abschnitt

Besondere Informationspflichten für PEPP

Ausnahmen von Informationspflichten

§ 25a. Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,

  1. 1. kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, erteilt werden;
  2. 2. kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 5 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 Z 3 und 4 erteilt werden;
  3. 3. kann den Informationspflichten gemäß den §§ 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.

Modellrechnung

§ 25b. Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß § 3 Abs. 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.“

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 2 Z 2 und 3, der 8. Abschnitt sowie die Gliederungsbezeichnung des 9. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 13 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Ettl Müller

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