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BGBl II 352/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

352. Verordnung: Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

352. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird

Auf Grund des § 135c Abs. 4 und des § 135d Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), BGBl. II Nr. 247/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 227/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 anzugeben.“

2. In § 5 Z 1 wird der Verweis „§ 8 und § 14,“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist,“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß § 4 Abs. 1 Z 17 LV-GBV möglich ist.“

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1a, § 5 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021 ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“

Ettl Müller

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