397. Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)
Aufgrund von § 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V), BGBl. II Nr. 296/2020, wird wie folgt geändert.
1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:
- „4. Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR-Ukraine), die vom Menschenrechtsrat mit Resolution 49/1 vom 4. März 2022 eingesetzt wurde.“
2. Der bisherige Inhalt von § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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