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BGBl II 296/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

296. Verordnung: Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)

296. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)

Aufgrund von § 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:

  1. 1. Mechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingesetzt wurde,
  2. 2. Ermittlungsteam zur Förderung von Verantwortlichkeit für die vom Islamischen Staat im Irak und in der Levante begangenen Verbrechen (UNITAD), das vom Sicherheitsrat mit Resolution 2379 (2017) vom 21. September 2017 eingesetzt wurde,
  3. 3. Unabhängiger Untersuchungsmechanismus für Myanmar (IIMM), der vom Menschenrechtsrat mit Resolution 39/2 vom 27. September 2018 eingesetzt wurde.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zadic

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