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BGBl II 397/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

397. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist

397. Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V)

Aufgrund von § 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG), BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist (IG-ZG-V), BGBl. II Nr. 296/2020, wird wie folgt geändert.

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR-Ukraine), die vom Menschenrechtsrat mit Resolution 49/1 vom 4. März 2022 eingesetzt wurde.“

2. Der bisherige Inhalt von § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Zadic

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