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BGBl II 385/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

385. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

385. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst geändert wird

Auf Grund des § 207f Abs. 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und des § 26a Abs. 14 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst, BGBl. II Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (§ 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes - VBG, BGBl. Nr. 86/1948) gelten Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. In Abs. 1 und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
  2. 2. Die fachlich geeignete Vertretung gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. a BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. a VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Abs. 2 aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
  3. 3. Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. b BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. b VBG haben abweichend von Abs. 3 ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
  4. 4. Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Abs. 4) die Rektorin oder der Rektor.
  5. 5. In Abs. 5 tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
  6. 6. Für die Anwendung des Abs. 6 treten an die Stelle von § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters § 222 Abs. 3 Z 7 lit. a BDG 1979 und § 48a Abs. 3 Z 8 lit. a VBG.“

2. In § 9 Abs. 2 erhalten die Ziffern 2 bis 6 die Bezeichnungen „3“ bis „7“ und wird vor der neuen Z 3 folgende Z 2 eingefügt:

„2. Gender- und Diversitätskompetenz,“

3. In § 9 Abs. 3 wird die Bezeichnung der Ziffer „6“ durch die Ziffernbezeichnung „7“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Mitgliedern“ durch die Wortfolge „Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß § 207f Abs. 3 Z 3 und § 222 Abs. 3 Z 7 lit. c BDG 1979, gemäß § 48a Abs. 3 Z 8 lit. c VBG sowie gemäß § 26a Abs. 3 Z 4 LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen)“ ersetzt.

5. § 13 lautet:

§ 13. Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar

  1. 1. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
  2. 2. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
  3. 3. im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.“

6. In § 14 Abs. 2 wird vor der Wendung „zur Kenntnis zu bringen“ die Wendung „sowie der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen“ eingefügt.

7. In § 14 Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:

„Jedem stimmberechtigten Mitglied sowie der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls kann jedes stimmberechtigte Mitglied zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission (einschließlich der oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder des Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) verlangen.“

8. In § 14 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Bildungsdirektion“ die Wortfolge „bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule“ eingefügt.

9. Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

10. Dem § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek

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