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BGBl II 386/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

386. Verordnung: Änderung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

386. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird

Auf Grund §§ 55p Abs. 1 und 133 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung), in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 385/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3, 8 und 12 entfallen. Die Ziffern 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14 erhalten die Bezeichnungen „3.“, „4.“, „5.“, „6.“, „7.“, „12.“, und „13.“.

2. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens.“

3. In § 1 Abs. 2 werden zwischen Z 7 und Z 10 folgende Z 8 und 9 eingefügt:

  1. „8. leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.
  2. 9. langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.“

4. In § 1 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge „Mineralischer Dünger“ durch das Wortfolge „Mineralischer stickstoffhältiger Dünger“ ersetzt und vor dem Wort „Nährstoffe“ das Wort „stickstoffhältige“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

  1. „12. Stickstoff - jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt < 15%) entspricht dem Faktor für Rindergülle, für entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt > 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.“

6. § 2 lautet:

§ 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:

  1. 1. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
  2. 2. Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
  3. 3. Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

(2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.“

7. § 3 samt Überschrift lautet:

„Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 3. (1) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen. Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jahr enthalten, sind zu teilen. Die Berechnung des Ammonium-N aus Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern erfolgt gemäß Anlage 2. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhältige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft - dh. einen mehr als 15%-igen Tonanteil - aufweist.

(2) Bei der Düngung ist auf die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche entsprechend nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig zu achten.

  1. 1. Geräte zum Ausbringen der Düngemittel müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten.
  2. 2. Bei der Auswahl der Geräte ist hinsichtlich des Bodendrucks auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbedeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Emissionsgesetzes Luft 2018 (EG L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, bleiben unberührt.

(4) Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist, darf nur unter Einhaltung der Abs. 5 bis 7 erfolgen.

(5) Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen gemäß Abs. 4 hat bei einer Stickstoffgabe von mehr als 100 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste pro ha jedenfalls in Teilgaben zu erfolgen. Unmittelbar vor dem Anbau darf die Gesamtmenge 100 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste pro ha nicht überschreiten. Für die Einarbeitung gilt Abs. 3.

(6) Bei Ackerbohne, Kartoffel, Mais, Kürbis, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum gilt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Bestimmungen Folgendes:

  1. 1. der Hang zum Gewässer ist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird oder,
  2. 2. zwischen der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein oder,
  3. 3. der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Mulch- und Direktsaat) zu erfolgen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten nicht für Schläge kleiner als ein Hektar in Berggebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347/487 vom 20.12.2013 S 487, im alpinen Raum.“

8. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:

  1. 1. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf zehn m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
  2. 2. Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens zehn m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von
    1. a) unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf drei m verringert werden,
    2. b) über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf fünf m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.“

9. In § 6 erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 6 die Bezeichnungen „(2)“ bis „(7)“. Folgender erster Absatz wird vorangestellt:

„(1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:

  1. 1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
  2. 2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.
  3. 3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.“

10. §§ 7 und 8 samt Überschriften lauten:

„Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.

(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt

  1. 1. auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird,
  2. 2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
  3. 3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.

(4) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

§ 8. (1) Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
  2. 2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4, die
    1. a) am Betrieb anfiel,
    2. b) an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
    3. c) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
  3. 3. die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
  4. 4. Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;
  5. 5. der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
  6. 6. Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr;
  7. 7. Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,

  1. 1. deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
  2. 2. bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.

    Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.“

11. In § 9 erhalten die Abs. 4, 5 und 6 die Bezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“. Zwischen Abs. 3 und Abs. 5 wird folgender Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf auf Ackerflächen in Gebieten gemäß Anlage 5 die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln die in Anlage 3 Abschnitt I Tabelle 2 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.“

12. In § 9 Abs. 5 werden die Bezeichnung „§ 7 Abs. 5“ durch die Bezeichnung „§ 8 Abs. 1“ und die Bezeichnung „§ 7 Abs. 6“ durch die Bezeichnung „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

13. § 9 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben für die bewirtschafteten Ackerflächen für jede Kultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ergänzend zu den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;
  2. 2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;
  3. 3. Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;
  4. 4. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes;
  5. 5. schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart gemäß Anlage 3 Abschnitt V;
  6. 6. schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt V.

    Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

(7) In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.“

14. §§ 10 und 11 erhalten die Bezeichnungen „§ 11.“ und „§ 12.“. Zwischen § 9 und § 11 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht

§ 10. (1) Die Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (§ 130 Abs. 1 WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sind

  1. 1. mindestens 1,5 % jener Betriebe, die dem jeweiligen Bundesland durch ihre Lage in den in Anlage 5 genannten Katastralgemeinden zuzuordnen sind, und
  2. 2. mindestens 1,5 % der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe - ausgenommen jene, die die Kriterien nach § 8 Abs. 2 erfüllen,

    jährlich vor Ort zu überprüfen.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind der Gewässeraufsicht betriebsbezogene Daten auch von anderen Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien für die Auswahl der zu überwachenden Betriebe sind diese als Mindestvoraussetzung einzuhalten.“

15. In § 12 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 385/2017 treten am Tag nach der Kundmachung des BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.

(7) Die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen“

16. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten Stickstoffmenge

Abschnitt I

Obergrenzen Acker

Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts IV abzuziehen.

Für die Düngebemessung von Gemüsekulturen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Gemüsekultur („Sollwert je Satz“) gemäß diesem Abschnitt, der im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoff (Nmin) gemäß Abschnitt II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt IV abzuziehen.

Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen. Bei Kulturarten, bei denen zum Zeitpunkt der letzten Stickstoffdüngung das tatsächliche Ertragsniveau bereits abschätzbar ist, ist eine Stickstoffbemessung nach dem korrigierten Ertragsniveau vorzunehmen.

Wenn die durchschnittliche Ackerzahl eines Schlages kleiner als 30 ist, so ist eine Einstufung der Ertragslage des Standortes mit „hoch“ nicht zulässig. Bei Vorliegen von Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Erträge der betreffenden oder von unmittelbar vergleichbaren Flächen hat die Einstufung der Ertragslage nach diesen Aufzeichnungen zu erfolgen.

Tabelle 1: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha

Kultur

Niedrige Ertragslage

Mittlere Ertragslage

Ertragslage hoch1

Ertragslage hoch2

Ertragslage hoch3

Ertrag bis

max. N

Ertrag von bis

Max. N

Ertrag von bis

max. N

Ertrag

max. N

Ertrag

max. N

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

Getreide

Weizen >= 14% RP

<4

105

4-5,5

145

5,5-6,75

170

6,75-8

180

>8

195

Weizen < 14% RP

<5

105

5-6

145

6-7,5

170

7,5-9

180

>9

195

Durum-Weizen

<4

105

4-5,25

145

5,25-6,5

170

6,5-7,75

180

>7,75

195

Roggen

<4

80

4-5,5

110

5,5-7

130

7-8,5

140

>8,5

150

Dinkel (mit Spelzen)

<3,5

80

3,5-5,5

110

5,5-6,5

130

6,5-7,5

140

>7,5

150

Winterfuttergerste

<5

95

5-6

130

6-7,5

155

7,5-9

170

>9

180

Winterbraugerste

<4,5

70

4,5-5,5

100

5,5-7

115

7-8,5

125

>8,5

135

Triticale

<5

90

5-6

120

6-7,5

145

7,5-9

155

>9

165

Sommerfuttergerste

<4

80

4-5,5

110

5,5-7

130

7-8,5

140

>8,5

150

Sommerbraugerste

<3,5

65

3,5-5

80

5-6,5

95

6,5-8

105

>8

110

Hafer

<3,5

70

3,5-5

100

5-6,5

115

6,5-8

125

>8

135

Hackfrüchte

Körnermais (incl. CCM)

<8,5

110

8,5-10,5

155

10,5-12

180

12-13,5

195

>13,5

210

Silomais (FM)

<40

130

40-50

175

50-57,5

210

57,5-65

225

>65

240

Zuckerrübe

<55

110

55-75

155

75-85

180

85-95

195

>95

210

Futterrübe

<60

110

60-100

155

>100

180

---

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---

Speise/Industriekartoffel

<33

120

33-45

165

45-55

195

55-65

210

>65

225

Früh-, Pflanzkartoffel

<15

90

15-20

120

>20

145

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Körnerhirse/-sorghum

<6,5

110

6,5-8

155

8-9,5

180

9,5-10,5

195

>10,5

210

Silohirse/-sorghum (FM)

<55

130

55-68

175

68-77

210

77-86

225

>86

240

Öl- und Eiweißpflanzen

Soja, Erbse, Bohne

0 (601)

Körnerraps

<3

110

3-3,5

155

3,5-4,25

180

4,25-5

195

>5

210

Sonnenblume

<2

50

2-3

65

3-4

80

4-5

85

>5

90

Ölkürbis

<0,6

65

0,6-0,8

90

>0,8

105

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Wein

Triebwachstum: stark

<5

25

(40)2

>=5

30 (50)2

-

-

-

-

-

-

Triebwachstum: mittel

<5

40

(55)2

>=5

50 (70)2

-

-

-

-

-

-

Triebwachstum: schwach

<5

50

(65)2

>=5

60

(80)2

-

-

-

-

-

-

Zwischenfruchtanbau

Zwischenfrucht-(futter)bau mit Leguminosen

403)

Zwischenfrucht-(futter)bau ohne Leguminosen

803)

Stilllegungen/

Grünbrachen

0

  1. 1) bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau
  2. 2) begrünter Boden ohne Leguminosen
  3. 3) Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

    Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte für die Mengenbegrenzung aus der ein-schlägigen Fachliteratur abzuleiten.

Tabelle 2: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha für Flächen in Gebieten gemäß Anlage 5

Kultur

Niedrige Ertragslage

Mittlere Ertragslage

Ertragslage hoch1

Ertragslage hoch2

Ertragslage hoch3

Ertrag bis

max. N

Ertrag von bis

Max. N

Ertrag von bis

max. N

Ertrag

max. N

Ertrag

max. N

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

Getreide

Weizen >= 14% RP

<4

95

4-5,5

130

5,5-6,75

150

6,75-8

160

>8

175

Weizen < 14% RP

<5

95

5-6

130

6-7,5

150

7,5-9

160

>9

175

Durum-Weizen

<4

95

4-5,25

130

5,25-6,5

150

6,5-7,75

160

>7,75

175

Roggen

<4

70

4-5,5

95

5,5-7

110

7-8,5

120

>8,5

130

Dinkel (mit Spelzen)

<3,5

70

3,5-5,5

95

5,5-6,5

110

6,5-7,5

120

>7,5

130

Winterfuttergerste

<5

80

5-6

110

6-7,5

135

7,5-9

145

>9

155

Winterbraugerste

<4,5

60

4,5-5,5

85

5,5-7

100

7-8,5

105

>8,5

115

Triticale

<5

80

5-6

105

6-7,5

125

7,5-9

135

>9

140

Sommerfuttergerste

<4

70

4-5,5

95

5,5-7

110

7-8,5

120

>8,5

130

Sommerbraugerste

<3,5

55

3,5-5

70

5-6,5

80

6,5-8

90

>8

95

Hafer

<3,5

60

3,5-5

85

5-6,5

100

6,5-8

105

>8

115

Hackfrüchte

Körnermais (incl. CCM)

<8,5

100

8,5-10,5

140

10,5-12

160

12-13,5

175

>13,5

190

Silomais (FM)

<40

120

40-50

160

50-57,5

190

57,5-65

205

>65

220

Zuckerrübe

<55

95

55-75

130

75-85

155

85-95

165

>95

180

Futterrübe

<60

95

60-100

130

>100

155

---

---

---

---

Speise/Industriekartoffel

<33

105

33-45

140

45-55

165

55-65

180

>65

190

Früh-, Pflanzkartoffel

<15

75

15-20

100

>20

125

----

----

----

----

Körnerhirse/-sorghum

<6,5

95

6,5-8

130

8-9,5

155

9,5-10,5

165

>10,5

180

Silohirse/-sorghum (FM)

<55

110

55-68

150

68-77

180

77-86

190

>86

205

Öl- und Eiweißpflanzen

Soja, Erbse, Bohne

0 (501)

Körnerraps

<3

100

3-3,5

140

3,5-4,25

160

4,25-5

175

>5

190

Sonnenblume

<2

40

2-3

55

3-4

70

4-5

75

>5

80

Ölkürbis

<0,6

55

0,6-0,8

75

>0,8

90

---

---

---

---

Wein

Triebwachstum: stark

<5

25

(40)2

5-10

30 (50)2

-

-

-

-

-

-

Triebwachstum: mittel

<5

40

(50)2

5-10

50

-

-

-

-

-

-

Triebwachstum: schwach

<5

50

5-10

50

-

-

-

-

-

-

Zwischenfruchtanbau

Zwischenfrucht-(futter)bau mit Leguminosen

303)

Zwischenfrucht-(futter)bau ohne Leguminosen

703)

Stilllegungen/

Grünbrachen

0

  1. 1) bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau
  2. 2) begrünter Boden ohne Leguminosen
  3. 3) Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

    Für nicht aufgelistete Weizen-, Mais- und Rapskulturen sind die aus der einschlägigen Fachliteratur abgeleiteten Werte für die Mengenbegrenzung um 10%, für andere nicht aufgelistete Kulturen um 15% zu reduzieren.

Tabelle 3: Obergrenzen Gemüse je Satz in kg jahreswirksamer N/ha

Der Sollwert für die jeweilige Gemüsekultur ist in nachfolgender Tabelle festgelegt. (Der Sollwert ist die Summe aus dem N-Bedarf der Kultur je Satz und dem Mindestvorrat zum Kulturende nach Abzug der Mineralisation und Berücksichtigung der Luftstickstoffbindung während der Vegetationsdauer der Kultur.)

Kultur

Ertragslage niedrig

Ertragslage mittel

Ertragslage hoch

Ertrag bis

Sollwert je Satz

Ertrag von bis

Sollwert je Satz

Ertrag

Sollwert je Satz

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

[t/ha]

[kg/ ha]

Buschbohne (gepflückt)

<12

90

12-18

115

>18

140

Chinakohl

(12 Wochen, gesät)

<50

135

50-80

180

>80

220

Grünerbsen

<4

80

4-6

100

>6

115

Karotte (Industrie)

<67

130

67-112

180

>112

235

Kopfsalat

(6. u. 9 Wochen)

<26

80

26-44

100

>44

120

Kraut
(Industrie, früh)

<70

260

70-110

335

>110

410

Spargel (Ertragsanlage)

<8

60

8-12

80

>12

100

Spinat(Überwinterung, industriell genutzt)

<25

185

25-35

210

>35

240

Zwiebel (Sommer), trocken

<40

115

40-60

145

>60

175

Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge pro Satz angebauter Kultur darf die der jeweiligen Ertragslage zugeordnete Mengenbegrenzung in Tabelle 3 nicht überschreiten. Wird aufgrund überdurchschnittlicher Bestandsentwicklung oder unerwartet eingetretenen Witterungsverhältnissen ein geänderter Düngebedarf auf Basis der im Boden vorhandenen, nutzbaren mineralischen Stickstoffmenge (Nmin) mittels einer repräsentativen Bodenprobe für den jeweiligen Schlag ermittelt, dürfen die in der Tabelle 3 festgelegten Obergrenzen im entsprechenden Ausmaß - höchstens aber um 10 Prozent der festgelegten Obergrenze - überschritten werden. Der geänderte Düngebedarf ist gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 6 zu dokumentieren und zu begründen.

Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte aus der SGD Gemüse abzuleiten.

Abschnitt II

Bei der Düngebemessung von Gemüsekulturen zu berücksichtigende Stickstoffmengen

Im Boden vorhandene nutzbare mineralische Stickstoffmenge (Nmin)

Für die Düngebemessung einer Gemüsekultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ist von der Mengenbegrenzung gemäß Abschnitt I Tabelle 3 („Sollwert je Satz“) die im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoffmenge (Nmin) zum Zeitpunkt des Anbaus abzuziehen. Die Bestimmung des im Boden vorhandenen Nmin hat auf Basis einer repräsentativen Bodenanalyse oder über einen auf Basis von Pauschalwerten berechneten Nmin zu erfolgen.

Vorgehen bei Vorhandensein eines Analyseergebnisses:

Liegt das Ergebnis einer repräsentativen Bodenprobe zum Anbauzeitpunkt der jeweiligen Kultur vor, dann ist für die Düngebemessung vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur („Sollwert je Satz“) der Nmin-Wert des Analysenergebnisses abzuziehen.

Vorgehen zur Berechnung eines Nmin-Wertes:

Liegt kein Ergebnis einer repreäsentativen Bodenprobe zum Anbauzeitpunkt der jeweiligen Kultur vor, so hat eine Berechnung des Nmin-Wertes zu erfolgen. Hierzu wird das Mineralisationspotential des Standortes rechnerisch ermittelt. Die Ermittlung des berechneten Nmin-Wertes erfolgt anhand der Summenbildung von:

  1. - dem N-Mindestvorrat zu Kulturende der Vorkultur (Tabelle 1 Spalte 1),
  2. - der Stickstoffnachlieferung aus der Mineralisierung der Ernterückstände der Vorkultur (gemäß Tabelle 1 Spalte 2 oder bei Ackerkulturen gemäß Abschnitt III).

Tabelle 1: Mindestvorrat im Boden und Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur für Gemüse

Spaltennummer

1

2

Kultur

Mindestvorrat zu Kulturende der Vorkultur

Stickstoff-nachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur

[kg/ ha]

[kg/ ha]

Buschbohne

20

45

Chinakohl

20

45

Grünerbsen

0

65

Karotte (Industrie)

20

45

Kopfsalat

40

15

Kraut

20

75

Spargel

(3. Standjahr)

40

0

Spargel

(Ertragslage)

20

0

Spinat

40

30

Zuckermais

20

60

Zwiebel (Sommer) trocken

30

30

Für nicht aufgelistete Gemüsekulturen sind die Werte für den Mindestvorrat im Boden und die Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur gemäß der Richtlinie für die Sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau abzuleiten.

Für im Folgejahr angebaute Folgekulturen sind die in Tabelle 1 Spalte 2 festgelegten Werte um 50% zu reduzieren.

Abschnitt III

Stickstoffnachlieferung aus Vorfrucht und Ernterückständen

Tabelle 1: Stickstoffnachlieferung aus Vorfrucht oder Ernterückständen in kg N/ha:

Der Stickstoffbedarf der angebauten Kultur auf Ackerflächen ist zur Berücksichtigung der Stickstoffnachlieferung aus einer Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen um folgende Werte zu reduzieren:

Wirkung

Vorfrucht

Nachlieferungspotenzial (kg N/ha)

Ernterückstände

Rübenblatt

 

0

Rapsstroh

 

0

Ölkürbis

 

10

Stroh- und Vorfruchtwirkung:

Ackerbohne

 

20

Körnererbse

 

20

Sojabohne

 

0

Vorfruchtwirkung Futterleguminosen (FL)-

Stoppeln und Wurzeln nach Umbruch

Genutzte Zwischenfrucht > 60% Leguminosenanteil

10

Futterleguminosen einjährig

Leguminosenanteil 10-60 % (Wechselwiese)

0

Leguminosenanteil > 60 % (Klee/Kleegras)

20

Futterleguminosen mehrjährig

Leguminosenanteil 10-60 % (Wechselwiese)

30

Leguminosenanteil > 60 % (Klee/Kleegras)

40

Luzerne zur Futternutzung ein- oder mehrjährig

< 6 t TM/ha

20

>6 t TM/ha

40

Vorfruchtwirkung nicht genutzte Grünbrache (GB) - Mulch, Stoppeln und Wurzeln nach Umbruch

Ungenutzte Zwischenfrucht > 60 %Leguminosenanteil

20

Ungenutzte Grünbrache einjährig

Leguminosenanteil < 10 %

0

Leguminosenanteil 10-60 %

20

Leguminosenanteil > 60 %

40

Ungenutzte Grünbrache mehrjährig

Leguminosenanteil < 10 %

0

Leguminosenanteil 10-60 %

30

Leguminosenanteil > 60 %

60

Luzerne als Grünbrache ein oder mehrjährig

< 6 t TM/ha

60

>6 t TM/ha

110

Für auf Gemüsekulturen nachfolgende Kulturen sind die entsprechenden Vorfruchtwirkungen gemäß Abschnitt II Tabelle 1 Spalten 1 und 2 zu berücksichtigen.

Abschnitt IV

Sickstoffmenge durch das Bewässerungswasser

Bei Bewässerung von Kulturen ist die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge in Abhängigkeit von Bewässerungsmenge und dem Nitratgehalt des Grundwasserkörpers ab einer Menge von 10 kg N/ha abzuziehen.

Die Ermittlung des Nitratgehaltes im Bewässerungswasser erfolgt mit Hilfe von Teststreifen oder mit vergleichbaren Methoden. Die Berechnung der Stickstoffmenge durch das Bewässerungswasser in Abhängigkeit des Nitratgehaltes erfolgt mit folgender Formel:

mit

N-Menge [kg N/ha]: Stickstoffmenge, die mit dem Bewässerungswasser zugeführt wird

NO3-Gehalt [mg/l]: Nitratgehalt des Bewässerungswassers

Bewässerungsmenge [mm]: Bewässerungswassermenge

Die Messung des Nitratgehaltes des Bewässerungswassers sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, zumindest jedoch einmal pro Jahr.

Abschnitt V

Schlagbezogene Bilanzierung des jährlichen Stickstoffsaldos gemäß § 9 Abs. 6

Im Zuge der schlagbezogenen Bilanzierung erfolgt eine Gegenüberstellung des Stickstoffentzugs durch die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnittes angeführten Kulturen (anhand ertragsabhängiger Entzugsfaktoren in Bezug auf die tatsächliche Erntemenge) im Vergleich zu der aktiv ausgebrachten sowie aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffdüngermengen.

Für in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnittes nicht angeführte Kulturen hat die Bilanzierung durch Gegenüberstellung der tatsächlich ausgebrachten Düngemenge mit den Düngeobergrenzen der erzielten Ertragslage gemäß Abschnitt I zu erfolgen. Dabei sind jeweils die Stickstoffnachlieferung aus Vorfrucht und Ernterückständen gemäß Abschnitt III, für Gemüsekulturen die im Boden vorhandene nutzbare mineralische Stickstoffmenge gemäß Abschnitt II und die Stickstoffmenge durch das Bewässerungswasser gemäß Abschnitt IV zu berücksichtigen.

Tabelle 1: Ertragsabhängige Entzugsfaktoren für Ackerbau (kg/t)

Kulturart

Kultur

Differenzierung

N-Entzug

Getreide

Weizen

 

siehe unten stehende Tabelle 2 Spalte 1

Durum-Weizen

 

23

Dinkel

 

24

Roggen

 

16

Wintergerste

 

18

Triticale

 

18

Sommerfuttergerste

 

18

Braugerste

 

siehe unten stehende Tabelle 2 Spalte 2

Hafer

 

16

Hackfrüchte

Mais (CCM, Körnermais)

Ertragslage niedrig

13

Mais (CCM, Körnermais)

Ertragslage mittel bis hoch 1

12,5

Mais (CCM, Körnermais)

Ertragslage hoch 2

12

Mais (CCM, Körnermais)

Ertragslage hoch 3 13,5t - 15t

11,5

Mais (CCM, Körnermais)

Ertragslage hoch 3 über 15t

11

Silomais (Trockenmasse)

 

10

Silomais (Frischmasse)

 

4

Zuckerrübe

 

1,8

Futterrübe

 

1,4

Speisekartoffel, Industriekartoffel

 

3,5

Früh- und Pflanzkartoffel (Marktware)

 

5

Öl- und Eiweißpflanzen

Körnerraps

 

33

Sonnenblume

 

26

Körnererbse

 

32

Ackerbohne

 

42

Sojabohne

 

55

Sonderkulturen

Mohn

 

100

Kümmel (Erntejahr)

 

53

Feldfutterbau und Zwischenfruchtfutterbau

Feldfutter kleebetont

 

4

Gräserbetont

 

17

Feldfutter gräserrein

 

17

Tabelle 2: Stickstoffentzüge je Tonne bei unterschiedlichen Rohproteingehalten und Feuchtigkeiten für Weizen und Braugerste

  

Spalte 1:N-Entzüge je Tonne Weizen

Spalte 2:N-Entzüge je Tonne Braugerste

  

Kornfeuchte in Prozent

Kornfeuchte in Prozent

  

12,0

13,0

14,0

15,0

16,0

12,0

13,0

14,0

15,0

16,0

Rohproteingehalt in Prozent TM

9,0

     

12,7

12,5

12,4

12,2

12,1

9,5

     

13,4

13,2

13,3

13,3

13,4

10,0

     

14,1

13,9

13,9

13,9

13,9

10,5

     

14,8

14,6

14,5

14,5

14,5

11,0

17,0

16,8

16,6

16,4

16,2

15,5

15,3

15,1

15,1

15,1

11,5

17,8

17,6

17,4

17,1

16,9

16,2

16,0

15,6

15,6

15,6

12,0

18,5

18,3

18,1

17,9

17,7

16,9

16,7

16,2

16,2

16,2

12,5

19,3

19,1

18,9

18,6

18,4

17,6

17,4

16,8

16,8

16,8

13,0

20,1

19,8

19,6

19,4

19,2

18,3

18,1

17,3

17,3

17,3

13,5

20,8

20,6

20,4

20,1

19,9

19,0

18,8

17,9

17,9

17,9

14,0

21,6

21,4

21,1

20,9

20,6

19,7

19,5

18,4

18,4

18,4

14,5

22,4

22,1

21,9

21,6

21,4

20,4

20,2

18,9

18,9

18,9

15,0

23,2

22,9

22,6

22,4

22,1

21,1

20,9

19,5

19,5

19,5

15,5

23,9

23,7

23,4

23,1

22,8

21,8

21,6

20,0

20,0

20,0

16,0

24,7

24,4

24,1

23,9

23,6

22,5

22,3

20,5

20,5

20,5

16,5

25,5

25,2

24,9

24,6

24,3

     

17,0

26,2

25,9

25,6

25,4

25,1

     

17,5

27,0

26,7

26,4

26,1

25,8

     

18,0

27,8

27,5

27,2

26,8

26,5

     

18,5

28,6

28,2

27,9

27,6

27,3

     

19,0

29,3

29,0

28,7

28,3

28,0

     

19,5

30,1

29,8

29,4

29,1

28,7

     

20,0

30,9

30,5

30,2

29,8

29,5

     

20,5

31,6

31,3

30,9

30,6

30,2

     

21,0

32,4

32,1

31,7

31,3

30,9

     

21,5

33,2

32,8

32,4

32,1

31,7

     

22,0

34,0

33,6

33,2

32,8

32,4

     

Tabelle 3: Bilanzierung

 

am Schlag

pro ha

(Ø) Vorfruchtwirkung:

kg N

kg N/ha

Summe N aus aktiver Düngung

kg N

kg N/ha

Summe N-Zufuhr

kg N

kg N/ha

Entzug durch Ernte

kg N

kg N/ha

N-Saldo

kg N

kg N/ha

Abschnitt VI

Obergrenzen Grünland/Ackerfutterflächen

Tabelle 1: Obergrenzen Grünland/Ackerfutterflächen in kg jahreswirksamer N/ha

Nutzung

Niedrige Ertragslage

Mittlere Ertragslage

Hohe

Ertragslage

 

Ertrag [t/ha]

max. N [kg/ha]

Ertrag [t/ha]

max. N [kg/ha]

Ertrag [t/ha]

max. N [kg/ha]

Dauer- und Wechselwiesen

1 Schnitt

<2,5

20

≥2,5

30

-

-

2 Schnitte

<4

60

≥4

90

-

-

3 Schnitte kleereich

<6

80

6-8

100

≥8

120

3 Schnitte gräserbetont

-

-

6-8

120

≥8

150

4 Schnitte kleereich

-

-

<9,5

120

≥9,5

150

4 Schnitte gräserbetont

-

-

<9,5

160

≥9,5

200

5 Schnitte gräserbetont

-

-

<11

200

≥11

210 (2401))

6 Schnitte gräserbetont

-

-

-

-

≥12,5

210 (2701))

Mähweiden (ein Weidegang entspricht 1,5 - 2,0 t TM/ha)

1 Schnitt + 1 bis 2 Weidegänge

<5,5

60

≥5,5

90

  

2 Schnitte + 1 Weidegang

-

-

<8

110

≥8

140

2 Schnitte + 2 oder mehr Weideg.

-

-

<9

120

≥9

170

Dauerweiden, Kulturweiden

Dauerweiden

<6,5

80

6,5-9,5

130

>9,5

180

Hutweiden/Almfutterflächen

<2

20

≥2

30

-

 

Ackerfutter

Kleebetont (> 40 Flächen-%)

40

Gräserbetont

<7

100

7-10,5

180

>10,5

210 (2501))

Gräserreinbestände

  

8-12

200

>12

210 (2801))

Sämereienvermehrung (Samenertrag)

Alpingräser

<0,1

80

0,1-0,4

100

>0,4

150

Gräser für Wirtschaftsgrünland

<0,2

90

0,2-0,7

110

>0,7

170

Rotklee

20

  1. 1) in intensiv genutzten Gunstlagen mit gräserbetonten bzw. gräserreinen Beständen

    Bei Mähweiden und Dauerweiden darf die Summe aus N-Ausscheidungen auf der Weide und einer allfälligen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und/oder Mineraldüngern die angeführten Werte nicht überschreiten. Die angeführten Werte für Hutweiden/Almfutterflächen beziehen sich auf die zusätzlich zur Weide möglichen Stickstoffdüngergaben.“

17. In Anlage 5 entfällt in der Tabelle folgende Zeile:

„31028

Luising

Heiligenbrunn

Güssing

Burgenland“

18. In Anlage 5 wird nach der Zeile „13045 Unterstinkenbrunn Unterstinkenbrunn Mistelbach Niederösterreich“ folgende Zeile eingefügt:

„13028

Mitterhof

Wildendürnbach

Mistelbach

Niederösterreich“

Totschnig

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