311. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Fassbinder/ Fassbinderin, Holztechnik und Wagner jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Tischlereitechnik“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkte Planung und Produktion“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Kunststofftechnik, Prozesstechnik und Skibautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Kunststoffformgebung“ durch den Begriff „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.
3. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Drechsler/Drechslerin und Modellbauer/Modellbauerin.
4. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fassbinder/ Fassbinderin und Wagner jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Drechsler/ Drechslerin“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Drechsler/ Drechslerin zugeordnete Zahl „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Drechsler/ Drechslerin zugeordnete Wort „voll“.
5. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gießereitechnik, Konstrukteur - Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallgießer/ Metallgießerin und Metalltechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbauer/Modellbauerin“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.
6. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur - Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbauer“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.
7. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kunststoffformgebung in der ersten Spalte der Begriff „Kunststoffformgebung“ durch den Begriff „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.
8. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Kunststoffverfahrenstechnik und Kunststofftechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbau“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.
9. In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlerei:
„
Tischlerei | 3 | Bootbauer/ Bootbauerin | 1. | voll |
Fassbinder/ Fassbinderin | 1. | voll | ||
Fertigteilhausbau | 1. | voll | ||
Holztechnik | 1. | voll | ||
Tischlereitechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Wagner/ Wagnerin | 1. | voll | ||
Zimmerei | 1. | voll | ||
Zimmereitechnik | 1. | voll |
„
10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik entsprechend der alphabethischen Reihenfolge durch folgende Zeilen ersetzt:
„
Tischlereitechnik - Schwerpunkte Planung und Produktion | 4 | Bootbauer/ Bootbauerin | 1. | voll |
Fassbinder/ Fassbinderin | 1. | voll | ||
Fertigteilhausbau | 1. | voll | ||
Holztechnik | 1. | voll | ||
Tischlerei - Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Tischlerei - Schwerpunkt Drechslerei | 1. 2. | voll voll | ||
Wagner/ Wagnerin | 1. | voll | ||
Zimmerei | 1. | voll | ||
Zimmereitechnik | 1. | voll | ||
Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau | 4 | Gießereitechnik | 1. | voll |
Konstrukteur/ Konstrukteurin - Schwerpunkte Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik und Werkzeugbautechnik | 1. | voll | ||
Kunststoffverfahrenstechnik | 1. | voll | ||
Kunststofftechnik | 1. | voll | ||
Metallgießer/ Metallgießerin | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll | ||
Tischlerei | 1. 2. | voll voll |
„
11. In der Anlage 2 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik:
„
Tischlereitechnik - Schwerpunkte Planung und Produktion | Tischlerei - Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei |
„
12. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“
Kocher
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