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BGBl II 311/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

311. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung

311. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2022, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Fassbinder/ Fassbinderin, Holztechnik und Wagner jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Tischlereitechnik“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkte Planung und Produktion“ ersetzt.

2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/ Bootbauerin, Kunststofftechnik, Prozesstechnik und Skibautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Kunststoffformgebung“ durch den Begriff „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Drechsler/Drechslerin und Modellbauer/Modellbauerin.

4. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fassbinder/ Fassbinderin und Wagner jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Drechsler/ Drechslerin“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Drechsler/ Drechslerin zugeordnete Zahl „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Drechsler/ Drechslerin zugeordnete Wort „voll“.

5. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gießereitechnik, Konstrukteur - Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallgießer/ Metallgießerin und Metalltechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbauer/Modellbauerin“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.

6. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur - Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik und Konstrukteur - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbauer“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.

7. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kunststoffformgebung in der ersten Spalte der Begriff „Kunststoffformgebung“ durch den Begriff „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.

8. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Kunststoffverfahrenstechnik und Kunststofftechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Modellbau“ durch den Begriff „Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau“ ersetzt.

9. In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlerei:

Tischlerei

3

Bootbauer/ Bootbauerin

1.

voll

Fassbinder/ Fassbinderin

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Tischlereitechnik

1.

2.

voll

voll

Wagner/ Wagnerin

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik

1.

voll

10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik entsprechend der alphabethischen Reihenfolge durch folgende Zeilen ersetzt:

Tischlereitechnik - Schwerpunkte Planung und Produktion

4

Bootbauer/ Bootbauerin

1.

voll

Fassbinder/ Fassbinderin

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Tischlerei - Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Tischlerei - Schwerpunkt Drechslerei

1.

2.

voll

voll

Wagner/ Wagnerin

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik

1.

voll

Tischlereitechnik - Schwerpunkt Modell- und Formenbau

4

Gießereitechnik

1.

voll

Konstrukteur/ Konstrukteurin - Schwerpunkte Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik und Werkzeugbautechnik

1.

voll

Kunststoffverfahrenstechnik

1.

voll

Kunststofftechnik

1.

voll

Metallgießer/ Metallgießerin

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Tischlerei

1.

2.

voll

voll

11. In der Anlage 2 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik:

Tischlereitechnik - Schwerpunkte Planung und Produktion

Tischlerei - Schwerpunkt Allgemeine Tischlerei

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“

Kocher

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