191. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr geändert wird
Aufgrund des § 5 Abs. 4 und 6 und der §§ 7a und 7b des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:
Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
- 1. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
- a) weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
- b) weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
- c) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
- betragen;
- 2. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
- a) weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
- b) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
- betragen;
- 3. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“
2. In § 12 wird die Wortfolge „einem halben Jahr“ durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.
3. An § 16 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:
„(5) Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus § 13 Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr.
(6) Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 7 Abs. 1 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
(7) Auf Prüfungen für in Abs. 5 genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung § 6 zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.
(8) Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 10 Abs. 5 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.“
4. An § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Gewessler
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