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BGBl II 192/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

192. Verordnung: Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022

192. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundenhinterlegungsverzeichnisse und der Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden (Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 - UHU-VO 2022)

Auf Grund des § 20a des Urkundenhinterlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, und des § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020, in Verbindung mit § 13 des Urkundenhinterlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.86/2021 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1. Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach § 6 UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet.

§ 2. (1) Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.

(2) Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.

(3) Die Umstellung der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.

§ 3. Das Aktenzeichen wird aus der Tagebuchzahl und der Jahreszahl gebildet; die Buchstaben Uh sind nicht mehr voranzustellen. Es ist aber in anderer Weise sicher zu stellen, dass die betroffenen Einlaufstücke als Einlaufstücke der Urkundenhinterlegung erkannt werden können.

§ 4. (1) Die umgestellte Kartei nach § 6 Abs. 2 UHG ist nach dem Muster des Hauptbuchs des Grundbuchs unter sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 11 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu führen. Nicht mehr aktuelle Eintragungen sind in ein Verzeichnis nicht mehr aktueller Eintragungen aufzunehmen. Im Übrigen hat die Bundesministerin für Justiz die Form und Einrichtung der umgestellten Verzeichnisse im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln (§ 80 Abs. 3 GOG).

(2) In der Aufschrift der umgestellten Karteikarte ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien berufen kann (§ 20 UHG). Bei der Anführung der Eigentümer ist durch das Wort „angeblich“ oder in anderer geeigneter anderer Weise darauf aufmerksam zu machen, dass der Erwerb des Eigentums nicht geprüft wurde.

(3) Die Daten der umgestellten Kartei sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

§ 5. (1) Für die Erfassung und Speicherung der hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs, BGBl. II Nr. 23/2006.

(2) Die Sammlung der hinterlegten und eingereihten Urkunden ist hinsichtlich der Abfrage von der Urkundensammlung (§ 6 GBG 1955) getrennt zu führen.

§ 6. (1) Für die Abfrage der umgestellten Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 13 und 18 UHG für jede abgefragte Urkunde der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

(2) Für die Abfrage der umgestellten Karteien (§ 6 Abs. 2 UHG) nach den §§ 6 und 7 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Kartei der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 1 GGG.

(3) Für die Abfrage der umgestellten Namenskartei nach § 6 Abs. 2 GUG gilt gemäß § 18 UHG für jede abgefragte Person der Tarif nach der Tarifpost 9 lit. e Z 5 GGG.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft.

Zadic

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