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§ 20a UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Umstellung auf ADV

§ 20a.

(1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach § 6 zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.

(3) Die Daten der umgestellten Kartei (§ 6 Abs. 2) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40100029

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