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BGBl II 13/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

13. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.“

2. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.“

Karner

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