vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 14/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

14. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) geändert wird

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 325/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird vor dem Wort „Verhetzung“ die Wortfolge „staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB), religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB),“ eingefügt; das Klammerzitat „(§§ 278c StGB)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 278c StGB)“ und die Wendung „§§ 278e und 278f StGB“ durch die Wendung „§§ 278e bis 278g StGB“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3a lautet:

„(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft

  1. 1. die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern),
  2. 2. die Bearbeitung von Verfahren wegen staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) und religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB) sowie wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB („terroristische Strafsachen“) sowie
  3. 3. die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen

    jeweils einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.“

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 4 Abs. 3 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2022 tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.“

Zadic

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)