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BGBl II 117/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen

117. Änderung der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen

Auf Grund des § 14a Abs. 2 und 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2022 in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 16/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, BGBl. II Nr. 82/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2016 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen (VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung - VfGH-EVV)“

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes - ZustG,“

3. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.“

4. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (§ 14a Abs. 4 VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“

5. § 1 Abs. 2 lautet:

„Mit einem Schriftsatz vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen. Gemäß Abs. 1 Z 4 eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, zu versehen.“

6. In § 1 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“.

7. § 1 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

§ 8 ERV 2021 findet sinngemäß Anwendung.“

8. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 E-GovG zu entsprechen hat.“

Grabenwarter

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