116. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- 5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oder
- 6. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- 7. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- 8. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
- b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
- 9. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
- 10. Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
- b) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 2. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 3. (1) Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
(3) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Besitz einer Berufsberechtigung
- a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
- b) als Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
- c) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
- d) Psychotherapeut oder Psychotherapeutin und
- 2. tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.
(4) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- 2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.
(5) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul VIII hat zu erfolgen
- 1. in Kooperation mit einer Hochschule oder
- 2. durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.
(6) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- 2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
- 3. zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
(7) Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
(8) Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- 2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
- 3. zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
(9) Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.
Prüfungsgebühr
§ 4. Die Prüfungsgebühr für die Durchführung der kommissionellen Befähigungsprüfung beträgt 17 vH des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
Anlage 1
Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung
(Psychosoziale Beratung)
Modul | Modulinhalte | Zeitstunden/ECTS/ Präsenzzeitstunden |
I | Berufsethik und Berufsidentität Ethische Grundlagen und Konfliktbereiche moralischer Normen Werte, Normen, Inklusion, Diversität und Gender, Grundhaltungen und Rollen der Beraterin/des Beraters | 125/5/35 |
II | Sozialphilosophie und Soziologie Sozialphilosophie und Soziologie und ihre Methoden Identität und Rollen von Familie und Gesellschaft Inklusion, Diversität und Gender | 125/5/35 |
III | Psychologie und psychosoziale Krisenintervention (Modulbündel) | 500/20/122 |
a) Einführung in die Grundlagen der Psychologie Theoretisch wissenschaftliche Ansätze in den Arbeits- und Forschungsfeldern der Psychologie Wissenschaftliche Ansätze und Erkenntnisse für den Beratungsprozess Abgrenzung zur Klinischen- und zur Gesundheitspsychologie | 125/5/20 | |
b) Einführung in die Geschichte und Entwicklung psychotherapeutischer Schulen Abgrenzung zur Psychotherapie | 125/5/20 | |
c) Spezifische Problemfelder in der psychosozialen Krisenintervention Reflexion und Auseinandersetzung mit persönlichen Erfahrungen und Krisensituationen, Systempartner | 125/5/40 | |
d) Krisensituationen und ihre psychosozialen Interventionsmöglichkeiten Beraterische Möglichkeiten in Krisensituationen, Konzepte der psychosozialen Krisenintervention, Kooperation Schritte in der psychosozialen Krisenintervention (Übungen mit Reflexion) und Beratung Angehöriger Abgrenzung zu diagnostisch krankheitswertigen Störungen | 125/5/42 | |
IV | Methodik und Technik der Beratung (Modulbündel) | 875/35/240 |
a) Beratungsthemen des Tätigkeitsfeldes, Anlässe, Problemstellungen, Auswirkungen, Auftragsklärung, Gestaltungsmodalitäten, Dokumentation Die Aufklärung und Auftragsklärung als Kernelement psychosozialer Beratung Evaluierung und Reflexion von Beratungsprozessen Überblick über die verschiedenen Beratungsmodelle (zB. im Einzel-, Paar-, Familien- und Teamsetting) | 125/5/20 | |
b) Die klassischen theoriegeleiteten Interventionsmethoden von Beratungsprozessen Beschreiben und Verschreiben der Interventionen im Beratungsprozess | 125/5/20 | |
c) Die wichtigsten Interventionen im Beratungsprozess, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes Auswahl der Interventionen im Beratungsprozess anhand für die psychosoziale Beratung typischer Fallvignetten | 125/5/40 | |
d) Spezifische Methoden in den Schwerpunkt-Tätigkeitsfeldern der Ausbildungssituation Auswahl und Anwenden von themenspezifischen Interventionen | 125/5/40 | |
e) Einführung von Methoden in Gruppen-/Team Settings Gestaltung von Workshops, Seminaren/Vorträgen, Blended Learning Anwendung der Methoden aus den Gruppen-/Team-Settings in konkreten Beratungs- und Begleitungsthemen | 125/5/40 | |
f) Methodisches Hintergrundwissen der Beratung Grundlagen des Beratungsprozesses, Techniken der Prozesssteuerung von Beratungsprozessen, Gestaltung einer Online-Beratung Entwicklung und Gestaltung eines eigenen Beratungsprozesses, basierend auf der vom Ausbildungsinstitut gewählten Grundausrichtung des Beratungsansatzes | 125/5/40 | |
g) Ausgewählte Themen aus dem Gesamtfeld der Methodik und Technik in der Beratungstätigkeit Reflexion und Vertiefung anhand exemplarischer Beratungssituationen mit persönlichen Erfahrungen | 125/5/40 | |
V | Psychiatrie und Sozialeinrichtungen im Überweisungskontext der psychosozialen Beratung Krankhafte Veränderungen des Denkens, der Stimmungslage und des Verhaltens (Überblick Psychopharmakologie) Psychosoziale Einrichtungen und Handlungsfelder, Überschneidungen und Zusammenarbeit Einführung in beratungsrelevante Sozialgesetze Geschichte der Sozialpsychiatrie, der Psychosozialen Einrichtungen und Institutionen und deren Handlungsfelder in Österreich Eigenart und Arbeitsweisen verschiedener Sozial- und Gesundheitseinrichtungen | 125/5/35 |
VI | Einführung in die berufsspezifischen medizinischen Fachgebiete Grundlegende, für die Beratungstätigkeit relevante, Kenntnisse in Anatomie und Physiologie Grundlegende Kenntnisse der Psychosomatik im Kontext von Beratung und Begleitung und deren Zusammenhang im Bereich der Anatomie und Physiologie Konkrete Fallvignetten hinsichtlich Formen und Ausprägungen psychosomatischer Phänomene und das adäquate Verhalten in Beratungssettings (Überweisung an psychotherapeutische bzw. psychiatrische Einrichtungen, Vermittlung an Netzwerkpartner, Stabilisierung und Unterstützung von KlientInnen in Stress- und Veränderungssituationen) | 125/5/35 |
VII | Einführung in die berufsspezifischen juristischen Fachgebiete Einführung in berufsrelevante Rechtsmaterien (insbesondere Abgrenzung zu den gesetzlich medizinischen Gesundheitsberufen) Anwendungsbezogene Fallbeispiele | 125/5/35 |
VIII | Wissenschaftliches Arbeiten (Modulbündel) | 250/10/55 |
a) Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Merkmale wissenschaftlichen Arbeitens, Arbeit mit wissenschaftlichen Quellen (Web)Recherche Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit | 125/5/35 | |
b) Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens Wissenschaftliche Methoden in Themenfeldern des Berufsfeldes Empirische Daten mit Berufsfeldbezug | 125/5/20 | |
IX | Betriebswirtschaftliche Grundlagen Grundlagen betriebswirtschaftlicher Bereiche Spezifische Materien der Unternehmensführung eines Beratungsunternehmens | 125/5/35 |
X | Freie Wahlmodule (Modulbündel) auf Basis des Tätigkeitskataloges für die psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung) betreffend die Vertiefung eines der in Tätigkeitsfelder gegliederten Modulbündel (spezielle einschlägige berufliche Vorkenntnisse sind dementsprechend anzurechnen) a) Motivation, Arbeitszufriedenheit, Coaching und Training, Gruppenentwicklung und Supervision b) Selbstführung und Mentaltraining, Karriere und Bewerbung, Stress- und Burnout - Prophylaxe, Work-Life-Balance, Kommunikation und Konfliktberatung, Mediation, Selbsterfahrung c) Familienberatung und Erziehungsberatung, Inklusion Diversität und Gender, Paar- und Sexualberatung, Suchtberatung, Kommunikation und Konfliktberatung, Trauer- und Verlustarbeit, Aufstellungsarbeit, Lernberatung | 250/10/86 |
XI | Abschlussmodul (Modulbündel) | 375/15/5 |
Abschlussmodul a) Themenfindung, Konzept und Exposé der Abschlussarbeit Erstellung der Abschlussarbeit nach wissenschaftlichen Kriterien | 125/5/2 | |
Abschlussmodul b) Privatissimum zur Abschlussarbeit Präsentation der Abschlussarbeit | 125/5/2 | |
Abschlussmodul c) Ausarbeitung übergreifender Themenstellungen zu den Qualifikationsbereichen Abschlussprüfung | 125/5/1 | |
XII | Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung | 625/25/187,5 |
a) Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte Reflexion des eigenen Verhaltens in der Gruppe, Lebensrollen | 125/5/0 | |
b) Auseinandersetzung mit der Herkunftsfamilie, Verhaltens- und Kommunikationsmuster | 125/5/0 | |
c) Auseinandersetzung mit eigenen Beziehungsmustern, Sexualität | 100/4/0 | |
d) Auseinandersetzung mit Verlust, Abschied | 87,5/3,5/0 | |
e) Einzelselbsterfahrung insbesondere zur Bearbeitung der unter lit. a) bis d) vorbereiteten Themenbereiche | 37,5/1,5/37,5 | |
f) Gruppenselbsterfahrung insbesondere zur Bearbeitung der unter lit. a) bis d) vorbereiteten Themenbereiche | 150/6/150 | |
XIII | Praktische Ausbildung in unterschiedlichen Handlungsfeldern a) Peergroups b) Protokollierte Beratungsgespräche c) Einzel- und Gruppensupervision d) Fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen zB. Inklusion, Diversität und Gender e) Seminartätigkeit zu Themen aus dem Tätigkeitsfeld der psychosozialen Beratung | 875/35/580 275/11/höchstens 180 150/6/mindestens 100 150/6/mindestens 100 225/9/höchstens 150 75/3/höchstens 50 |
- 1. Der Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) hat insgesamt mindestens 4500 Zeitstunden (180 ECTS) in sechs Semestern zu umfassen.
- 2. Die Zeitstunden (ECTS) umfassen den erforderlichen Workload (das sind digitaler und analoger Präsenzunterricht, Vor- und Nachbearbeitung, Selbststudium und Prüfungsvorbereitung).
- 3. Modul XII lit. a) bis d): Diese Bereiche umfassen das bewusste Auseinandersetzen mit der eigenen Lebensgeschichte (Biographiearbeit) während der 6 Semester durch Arbeitsaufträge, je Semester mindestens ein Auftrag.
Anlage 2
Ausbildung gemäß § 1 | zu absolvierende Module (Zeitstunden/ECTS/Präsenzzeitstunden) Aufteilung der Präsenzzeitstunden wie in Anlage 1 |
Z 2 lit. a: Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung | Modul VIII (250/10/55), Modul X (250/10/86) und Modul XIII lit. c (100/4/100) |
Z 3 lit. a: Akademie für Sozialarbeit, Fachhochschullehrgang für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit | Modul IV lit. b, c und f (375/15/100), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. e (37,5/1,5/37,5), Modul XIII lit. c (100/4/100) |
Z 4 lit. a: Pädagogische Bildungsanstalten oder Studienrichtungen | Modul I (125/5/35), Modul III lit. b, c und d (375/15/102), Modul IV (875/35/240), Modul V (125/5/35), Modul VI (125/5/35), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250) |
Z 5 lit. a: Studium der Psychologie | Modul I (125/5/35), Modul III lit. c und d (250/10/82), Modul IV lit. b, c, f und g (500/20/140), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit.c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250) |
Z 6 lit. a: Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege | Modul I (125/5/35), Modul III lit.c (125/5/40), Modul IV (875/35/240), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit.c, d und e (225/9/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250) |
Z 7 lit. a: einschlägige Studienrichtungen oder Fachhochschul-studiengänge | Modul I (125/5/35), Modul III (500/20/122), Modul IV (875/35/240), Modul V (125/5/35), Modul VI (125/5/35), Modul VII (125/5/35), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII (625/25/187,5), Modul XIII (875/35/580) |
Z 8 lit. a: psychotherapeutisches Propädeutikum | Modul III lit. c (125/5/40), Modul IV lit. b, c, f und g (500/20/140), Modul IX (125/5/35), Modul X (250/10/86), Modul XII lit. e (37,5/1,5/37,5), Modul XIII lit. b, c und e (375/15/250) |
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