100. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Prüftechnik (Prüftechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Prüftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Prüftechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und fachlichen Kompetenzen des allgemeinen Teils sind die fachlichen Kompetenzen eines der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Physik,
- 2. Baustoffe.
(3) Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prüftechnikerin oder Prüftechniker) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Prüftechnik) zu bezeichnen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Prüftechnik über folgende berufliche Kompetenzen.
(2) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche
- 1. Prüfmittel- und Probenmanagement
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik bereitet anhand von technischen Unterlagen, wie beispielsweise Normen und Versuchsbeschreibungen, Prüfmittel und Proben vor. Dabei erkennt sie bereits im Vorfeld, ob benötigte Informationen fehlen, und meldet erkannte Fehler an die zuständige Stelle. Abhängig von der durchzuführenden Prüfung wählt die Fachkraft Prüfmittel aus und justiert und kalibriert sie nach den Vorgaben des innerbetrieblichen Prüfmittelmanagements. Informationen, wie Kalibrierergebnisse oder Wartungsintervalle, dokumentiert und erfasst sie fachgerecht. Wenn Prüfwerte außerhalb der Spezifikationen des Prüfmittels liegen, leitet sie geeignete Maßnahmen, wie Wartungen oder Reparaturen, ein. Im Anschluss an durchgeführte Prüfungen reinigt und pflegt die Fachkraft verwendete Prüfmittel.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben nimmt oder übernimmt die Fachkraft im Beruf Prüftechnik Proben. Sie stellt fest, ob die jeweilige Probe festgelegten Anforderungen entspricht oder eine neue Probennahme durchgeführt werden muss. Dazu kontrolliert sie zB den Zustand, die Menge, die Verpackung und die Beschriftung.
Bei der Arbeit mit Proben achtet sie auf deren vorschriftsgemäße Handhabung, zB die korrekte Probenaufbereitung, beschriftet die Proben nachverfolgbar mit Identifikationscodes und erfasst sie im Probenmanagementsystem. Außerdem weist die Fachkraft Proben, die nicht sofort bearbeitet werden oder Rückstellproben, einem Lagerort zu.
- 2. Probenprüfung
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik führt unterschiedliche Prüfungen an erhaltenen oder genommenen Proben durch. Dafür bereitet sie die Proben unter Berücksichtigung von berufsspezifischen physikalischen und chemischen Grundlagen vor und führt grundlegende labortechnische Arbeiten, wie zB Wägen, Messen von Volumen oder Herstellen von Lösungen, durch. Dabei beachtet sie die Anforderungen von Datenblättern und daraus abzuleitende Maßnahmen und Verhaltensweisen.
Die Fachkraft identifiziert übernommene Proben anhand ihrer Bezeichnung und bereitet sie mit physikalischen Methoden oder chemischen Methoden, zB durch Filtrieren, Zerkleinern, Destillieren oder Aufschließen mit Lösungsmitteln, auf. Zur Durchführung der Prüfungen richtet sie vorschriftsgemäß Prüfmittel und Prüfaufbauten her und entwickelt, prüft und testet im Anlassfall auch Sonderaufbauten für spezielle Versuche.
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik führt alle Prüfungen so durch, dass Unsicherheiten und äußere Einflüsse sowie andere etwaige Fehlerquellen (zB Ablesefehler, Anzeigefehler, Kalibrierungsfehler) vermieden werden und überprüft dazu Prüfprozesse bezüglich Abweichungen von den Vorschriften. Bei Zweifeln an Prüfergebnissen, wie zB an deren Plausibilität oder bei Schwankungen, veranlasst sie nach betrieblichen Vorgaben eine Nachprobe.
- 3. Prüfauswertung und Dokumentation
Bei der Prüfungsauswertung kontrolliert die Fachkraft im Beruf Prüftechnik erhaltene oder gemessene Daten auf Plausibilität, zB durch Vergleiche mit vorhergehenden Ergebnissen. Sind die ermittelten Daten verlässlich, wendet sie das dem jeweiligen Prüfprozess entsprechende Auswerteverfahren an und führt damit zusammenhängende fachspezifische Berechnungen durch. Bei Bedarf wendet die Fachkraft außerdem grundlegende statistische Berechnungen, wie Mittelwert- und Varianzberechnungen, an und zieht daraus Rückschlüsse auf die Qualität der Prüfung.
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik dokumentiert alle wesentlichen Arbeitsschritte und Ergebnisse, wie die Probenaufbereitung, Berechnungen oder eventuelle Abweichungen von Vorschriften. Sie bereitet die Daten, Prüfergebnisse und Berechnungen auf, erstellt Prüfprotokolle und grafische Auswertungen (zB Diagramme) und legt sie im betriebsinternen Probenmanagementsystem ab.
Darüber hinaus argumentiert und präsentiert die Fachkraft Daten und Prüfergebnisse gegenüber Vorgesetzten sowie internen und externen Kunden/Kundinnen.
(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Physik
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik - Physik übernimmt vorbereitende Labor-Arbeiten für verschiedene physikalische Prüfungen, insbesondere mit optischen, elektrischen, mechanischen, kalorischen oder auch akustischen, medizinischen und dosimetrischen Prüfmethoden.
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nimmt die Fachkraft Prüfmittel, wie Druckmessgeräte, Oszilloskope, Mikroskope und Temperaturelemente für die Prüfung von mechanischen, elektrischen, optischen und kalorischen Größen, in Betrieb und arbeitet Prüfprozesse ab. Bei Bedarf setzt sie außerdem betriebsspezifische Prüfmittel der Akustik, Medizintechnik und Strahlenphysik ein.
- 2. Baustoffe
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik - Baustoffe übernimmt vorbereitende Labor-Arbeiten für verschiedene Baustoffprüfprozesse, insbesondere zur Prüfung von Beton, Asphalt, Gesteinen und Böden.
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nimmt die Fachkraft Prüfmittel wie Luftgehaltsprüfer, Setztrichter, Asphaltanalysatoren, Rheometer und Siebgeräte für die Prüfung von Beton, Asphalt, Gesteinen und Böden in Betrieb. Damit ermittelt sie Kennwerte wie Konsistenz, Wassergehalt, Erstarrungszeiten, Bindemittelgehalt, Kornverteilung, Frostbeständigkeit und Schüttdichte und arbeitet Prüfprozesse ab. Bei Bedarf nutzt sie Prüfmittel zur Prüfung weiterer Baustoffe wie zB Ziegel, Putze, Mörtel oder Hölzer. Außerdem arbeitet sie bei Vor-Ort-Prüfungen auf der Baustelle unter Zuhilfenahme von mobilen Baustoffprüflabors (zB Laborbus) mit.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
Zur Bewältigung dieser fachlichen Aufgaben, welche die Fachkraft im Beruf Prüftechnik in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Prüftechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert und agiert sie zielgruppen- und kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, wie zB die Benutzung von Abzügen oder von persönlicher Schutzausrüstung. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht und wendet die im Prüflabor vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (zB Notduschen, Augenduschen, Feuerlöscher) an. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(3) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(4) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(5) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(7) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Prüfmittel- und Probenmanagement | ||||
4.1 Arbeitsvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.2 Prüfmittelmanagement | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
4.3 Probenmanagement | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
5. Kompetenzbereich: Probenprüfung | ||||
5.1 Labortechnische Grundlagen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
5.2 Probenaufbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
5.3 Probenprüfung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
6. Kompetenzbereich: Prüfauswertung und Dokumentation | ||||
6.1. Prüfauswertung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
6.2. Dokumentation | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x |
(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Physik:
7. Kompetenzbereich: Prüfungen im Bereich Physik | ||||
7.1 Arbeitsvorbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
7.2 Prüfmittelmanagement | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
7.3 Labortechnische Grundlagen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
7.4 Probenaufbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
7.5 Probenprüfung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | ||
| x | x | x |
(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Baustoffe:
8. Kompetenzbereich: Prüfungen im Bereich Baustoffe | ||||
8.1 Prüfmittelmanagement | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | x | |
8.2 Bautechnische Grundlagen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | ||
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | x | |
| x | x | ||
8.3 Labortechnische Grundlagen | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
8.4 Probenaufbereitung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | ||
8.5 Probenprüfung | ||||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
| x | x | ||
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | x | x |
| x | x | ||
| x | x |
§ 4. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(6) Schriftlich durchgeführte Prüfungsteile können auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Grundlagen der Prüftechnik und hat schriftlich zu erfolgen.
Grundlagen der Prüftechnik
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Prüfungen und Prüfmittel (zB grundlegende Funktion von Prüfmitteln, zugehörige Messprinzipien),
- 2. Proben- und Prüfmittelmanagement,
- 3. Versuchsaufbauten für Prüfungen (samt Skizze und stichwortartiger Beschreibung),
- 4. Auswertung und Darstellung von Prüfergebnissen (inklusive Plausibilitätsbeurteilung und Berechnungen),
- 5. Dokumentation von Prüfprozessen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Prüfarbeit
§ 9. (1) Der Gegenstand Prüfarbeit umfasst die Durchführung von Arbeitsaufträgen, wobei die zur Prüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Arbeiten durchzuführen hat:
(2) Schwerpunkt: Physik
- 1. Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:
- a) eine Prüfung von mechanischen Größen,
- b) eine Prüfung von elektrischen Größen,
- c) eine Prüfung von optischen Größen,
- d) eine Prüfung von kalorischen Größen.
- 2. Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
- a) Proben vorzubereiten,
- b) Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
- c) Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
- d) Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
- e) Prüfprozesse zu dokumentieren.
- 3. Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
- b) fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
- c) richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
- d) fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
- 4. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Schwerpunkt: Baustoffe
- 1. Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:
- a) eine Prüfung von Beton,
- b) eine Prüfung von Asphalt,
- c) eine Prüfung von Gesteinen,
- d) eine Prüfung von Böden.
- 2. Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
- a) Proben vorzubereiten,
- b) Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
- c) Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
- d) Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
- e) Prüfprozesse zu dokumentieren.
- 3. Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
- b) fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
- c) richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
- d) fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
- 4. Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Physik kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Baustoffe, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Baustoffe kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Physik, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 276/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant erlassen wird, BGBl. Nr. 34/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Physiklaborant ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder im Lehrberuf Physiklaborant ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 genannten Verordnung antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Physiklaborant zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Prüftechnik zur Gänze anzurechnen.
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