30. Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme der österreichischen Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
30.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme der österreichischen Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Declaration
The Republic of Austria ratified the Convention on Laundering, Search, Seizure and Confiscation of the Proceeds from Crime (ETS No. 141) on 7 July 1997 subject to a declaration to Article 21 Paragraph 2.
Following a review of this declaration, the Republic of Austria has decided to withdraw its declaration to Article 21 of the Convention.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich hat das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten1 (ETS Nr. 141) am 7. Juli 1997 mit einer Erklärung zu Artikel 21 Absatz 2 ratifiziert.
Nach einer Überprüfung dieser Erklärung hat die Republik Österreich entschieden, ihre Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens zurückzunehmen.
Der Empfang der Erklärung wurde von der Generalsekretärin des Europarates am 22. Februar 2022 bestätigt.
Nehammer
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