112. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Nordmazedonien seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 200/2020) für weitere fünf Jahre, beginnend ab 16. April 2023, erneuert.
Edtstadler
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