vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 143/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

143. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den anlässlich der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 38/2012) erklärten Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2003. wie folgt abgeändert und ab 16. April 2008 für weitere fünf Jahre verlängert:

„Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie die das Alter des Annehmenden betreffende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 nicht anwenden wird, da das Mindestalter nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien 18 Jahre und die Obergrenze 45 Jahre beträgt.“

Weiters hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 22. Februar 2013 ihren Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens ab 16. April 2013 für weitere fünf Jahre verlängert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 38/2012. hinsichtlich Art. 7 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens für weitere fünf Jahre, beginnend ab 9. Dezember 2015, erneuert.

Ostermayer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)