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BGBl III 142/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

142. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Vietnam am 20. August 2014 seine Beitrittsurkunde zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2014) hinterlegt und anlässlich dessen gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 52 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Vietnam hat überdies gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit Anhang 3 die Buchstabengruppe „VN“ als Unterscheidungszeichen notifiziert.

Ostermayer

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