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BGBl III 144/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

144. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika am 30. September 2015 ihre Ratifikationsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. III Nr. 77/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 249/2014) hinterlegt und anlässlich dessen gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Die Vereinigten Staaten haben überdies nachstehende Verständniserklärungen abgegeben:

„(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass der in Art. 4 des Übereinkommens enthaltene Begriff „bewaffneter Konflikt“ Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht umfasst.

(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass dem in Art. 4 des Übereinkommens enthaltenen Begriff „humanitäres Völkerrecht“ die gleiche Bedeutung zukommt wie dem des Kriegsrechts.

(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass gemäß Art. 4 und Art. 1 Abs. 6, das Übereinkommen auf folgende Gruppen keine Anwendung findet: a) Militärkräfte eines Staates, welche organisierte Streitkräfte eines Staates sind, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind und in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten handeln, b) Personen, welche die dienstlichen Tätigkeiten der Militärkräfte leiten oder organisieren, c) Personen, welche die Streitkräfte in ihren dienstlichen Tätigkeiten unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.

(4) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass das derzeitige nationale Recht der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Rechte der in Haft genommenen Personen und Personen, gegen welche ein Verfahren geführt wird, die Voraussetzungen des Art. 12 des Übereinkommens erfüllt und dementsprechend die Erlassung neuer Gesetze zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gemäß dieses Artikels nicht vorsehen.“

Ostermayer

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