200. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 143/2015) ab 9. Dezember 2020 für weitere fünf Jahre verlängert.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Nordmazedonien seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 12 des Übereinkommens ab 16. April 2018 für weitere fünf Jahre verlängert.
Edtstadler
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