107. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Botsuana mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2020) angebrachten Vorbehalt1 zurückgenommen.
Oman hat mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu demselben Übereinkommen unter Pkt. 3 formulierten Vorbehalt1 zurückgenommen. Der zu Art. 14 des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt2 bleibt weiterhin aufrecht.
Edtstadler
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