106. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Luxemburg gemäß Art. 14 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 133/2017) die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 2. Juli 2022 erneuert.
Edtstadler
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