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BGBl III 103/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

103. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine am 6. Juli 2022 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. III Nr. 119/2000 idF BGBl. III Nr. 14/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 151/2013) hinterlegt und dabei gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.

Edtstadler

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