vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 97/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Bundesgesetz: Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung
(NR: GP XXVII IA 1580/A S. 109. BR: 10642 AB 10639 S. 926.)

97. Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wird zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zur Unterstützung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu beschaffen und darüber zu verfügen.

§ 2. (1) Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.

(2) Die bestimmungsgemäße Verteilung der in § 1 genannten SARS-CoV-2-Antigentests obliegt den Ländern. Diese können dabei für die Erhebung des Bedarfes und für Plausibilisierungen Meldungen der jeweiligen fachkundigen Einrichtungen heranziehen.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung der in § 1 genannten Antigentests. Die Beschaffung und Verteilung richtet sich nach der Verfügbarkeit budgetärer Mittel.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro für das Jahr 2021 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F., sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 10. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)