96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „bis zu drei Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „bis zu 7,8 Milliarden Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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