77. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 31/2018 und BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33:
„§ 33. Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter“
2. In § 9 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ und in § 51 Abs. 3 die Wortfolge „den Homepages“ durch „der Website“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 43 Abs. 6, § 50 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, § 63 Abs. 1 und 2 und § 70 Abs. 13 wird vor dem Wort „Privatuniversität“ jeweils die Wortfolge „Privathochschule oder“, in § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 4, § 39 Abs. 5 und § 60 Abs. 2 vor dem Wort „Privatuniversitäten“ jeweils die Wortfolge „Privathochschulen und“ und in § 39 Abs. 1 vor der Wortfolge „und Privatuniversitäten“ die Wort- und Zeichenfolge „ , Privathochschulen“ eingefügt.
4. In § 19 Abs. 5 und § 28 Abs. 5 wird jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
5. In § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Pädagogischen“ die Wortfolge „Universität oder“ eingefügt.
6. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 6“ die Wortfolge „Abs. 1“ eingefügt.
7. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG“ durch die Wortfolge „Fachhochschulgesetzes - FHG“ ersetzt.
8. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „Privatuniversitäten“ die Wortfolge „Privathochschulen und den“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Privatuniversitätengesetzes - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Privathochschulgesetzes - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.“ ersetzt.
9. § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt.
10. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „und 5“.
11. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Bezeichnung“ die Wortfolge „ „Privathochschule“ und“ eingefügt.
12. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.“
13. In § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 wird jeweils die Zeichenfolge „FHStG“ durch die Zeichenfolge „FHG“ ersetzt.
14. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.“
15. § 2 Abs. 1 Z 5 entfällt.
16. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.“
17. § 2 Abs. 2 Z 5 entfällt.
18. In § 3 werden Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 3 ersetzt:
„(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.“
19. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Bundesvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.“
20. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,“
21. Dem § 9 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.“
22. In § 11 Abs. 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
- „11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.“
23. § 13 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen einen Auszug dieses Verzeichnisses der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nach dem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten und Löschung verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.“
24. § 16 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,“
25. Dem § 16 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.“
26. In § 17 wird in der Z 7 das Wort „Abberufung“ durch das Wort „Abwahl“ ersetzt und nach der Z 10 der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
- „11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.“
27. In § 22 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
28. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 die Mitwirkung der Bundesvertretung erforderlich.“
29. In § 23 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
30. § 24 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschulvertretung in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 23 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(5) Die jeweilige Hochschulvertretung hat ihren wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nach dem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.“
31. In § 25 Abs. 3 wird nach dem Wort „Hochschulvertretung“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Hochschulvertretungen an Universitäten, für welche § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt“ eingefügt.
32. In § 27 wird in der Z 5 das Wort „Abberufung“ durch das Wort „Abwahl“ ersetzt und nach der Z 6 der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.“
33. § 30 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.“
34. § 31 Abs. 1 bis 1b lautet:
„(1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Abs. 1a gewährt werden. Bei der Gewährung von Funktionsgebühren ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig. Diese Beschlüsse sind binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gesamtzahl und der Gesamtbetrag der beschlossenen Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze eines Wirtschaftsjahres sind gemeinsam mit den jeweiligen Vergleichswerten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(1a) Funktionsgebühren können, sollte darauf nicht verzichtet werden, unter Beachtung der Kriterien des Abs. 1b, bis zu den in der Tabelle angeführten Maximalbeträgen beschlossen werden:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2 | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende | |
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 | ||
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge | ||||
Die Beträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. |
(1b) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere: die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.“
35. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen, erfolgt, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses über einen Gesamtvorschlag dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen.“
36. § 32 Abs. 3 lautet:
„(3) Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist. Ist die entsendete Person kein ordentliches Mitglied mehr, endet die Entsendung automatisch, wobei Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.“
37. Die Überschrift zu § 33 lautet: „Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ und nach § 33 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt und Abs. 6 lautet:
„(5a) Ein Rücktritt einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden zu erklären oder im Rahmen einer Sitzung zu Protokoll zu geben. Ein Rücktritt einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission zu erklären oder im Rahmen einer Sitzung zu Protokoll zu geben.
(6) Von der Wahl, der Abwahl oder dem Rücktritt der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
38. In § 36 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden.“
39. § 36 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind darüber hinaus an die Weisungen der oder des Vorsitzenden gebunden, haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Geschäftsordnungen zu beachten und sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
(6) Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferent werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Wahl vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Wahl entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.“
40. In § 36 Abs. 8 wird nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „der Bundesvertretung und von Hochschulvertretungen“ eingefügt.
41. § 37 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfungsberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.“
42. § 39 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.“
43. In § 39 Abs. 7 wird die Wortfolge „30. Juni“ durch die Wortfolge „31. August“ ersetzt.
44. In § 40 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „schriftlich und“.
45. § 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:
- 1. Die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß.
- 2. Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge und eine Bestätigung, dass bei deren Abschluss oder Änderung die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) eingehalten worden sind.
- 3. Eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion beschlossenen Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 definierten Kriterien entspricht.
Die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Steuerberaterin oder den Steuerberater oder die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.“
46. In § 42 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
„Vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Es können auch niedrigere Beträge festgelegt werden.“
47. In § 42 Abs. 7 wird nach dem Wort „Abschlüsse“ die Wort- und Zeichenfolge „ , Änderungen“ eingefügt.
48. In § 43 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 7a Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021,“ ersetzt.
49. Dem § 47 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzahl der Wahlberechtigten von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.“
50. In § 51 Abs. 1 entfallen die Z 8 und 10 und in Z 9 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
51. In § 51 Abs. 2 entfallen die Z 5 und 7, in Z 4 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und in Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
52. Nach § 51 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen sind:
- 1. Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
- 2. Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.“
53. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, jene Anzahl von Personen bei den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen nachzunominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Personen sind am Ende des Wahlvorschlages anzureihen.“
54. In § 53 Abs. 3 wird das Wort „dem“ durch die Wortfolge „einem neu durchzuführenden“ ersetzt.
55. In § 63 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
56. Dem § 63 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind überdies binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.“
57. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ durch die Wortfolge „der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten“ ersetzt.
58. § 63 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.“
59. § 63 Abs. 5 lautet:
„(5) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.“
60. § 63 Abs. 6 lautet:
„(6) Ein gemäß Abs. 4 festgestelltes rechtswidriges Handeln ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
61. § 65 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.“
62. In § 65 entfällt Abs. 7.
63. In § 67 entfällt Abs. 5.
64. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Eintrag zu § 33 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 3 Abs. 2 bis 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 10 und 11, § 13, Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 und 4, § 17 Z 10 und 11, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Z 6 und 7, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 4 und 5, § 31 Abs. 1 bis 1b, § 32 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 5a und 6, § 36 Abs. 3, 5, 6 und 8, § 37 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, 1a, 5 und 7, § 40 Abs. 2, 3 und 4, § 42 Abs. 1 und 7, § 43 Abs. 6, § 50 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, § 51 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 53 Abs. 2 und 3, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 65 Abs. 4, § 70 Abs. 13 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
65. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 2 Z 5, § 65 Abs. 7, § 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 und § 58a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.“
66. Dem § 70 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:
„(14) Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, in der Fassung des BGBl. II Nr. 75/2017, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Ebenso erlischt die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.
(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 3 und die Einhaltung des § 38 Abs. 4 bis Ende 2022 zu evaluieren.
(16) Änderungen von Satzungen und anderen Regelungen (insbesondere Gebarungsordnungen), die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu veröffentlichen.
(17) Bis Funktionsgebühren anhand der in der Satzung festgelegten Kriterien gemäß § 31 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 beschlossen werden, kann § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 bis längstens 30. Juni 2022 weiterhin angewendet werden.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)