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BGBl I 70/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Bundesgesetz: Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes
(NR: GP XXVII IA 1177/A AB 724 S. 89 . BR: AB 10581 S. 924 .)

70. Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 5 lauten die Z 1 bis 5:

  1. „1. von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
  2. 2. von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
  3. 3. von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
  4. 4. von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
  5. 5. über 12 000 Euro (Kategorie 5).“

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Unvereinbarkeitsausschuss kann Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre sowie Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise betreffend ihre Berufsausübung, ihr Eigentum oder ihre Anteilsrechte an einem Unternehmen, ihre leitenden Stellungen oder ihre Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft auffordern, soweit diesbezüglich eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht. Dazu hat er eine angemessene Frist zu setzen. Diese hemmt die Frist zur Beschlussfassung gemäß Abs. 1. Der Vorsitzende hat die betroffene Person über diesbezügliche Beschlüsse des Ausschusses schriftlich zu informieren.“

3. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;
  2. 2. § 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Van der Bellen

Kurz

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