164. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 21b Abs. 7 Z 1 lit. d lautet:
- „d) Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im engeren Sinn,“
1a) § 33c Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Projekte von gemeinnützigen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, von Gebietskörperschaften oder von Sozialhilfeverbänden auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind.
Solche Projekte sind insbesondere:
- 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
- 2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;
- 3. Herausgabe fachspezifischer Informationen;
- 4. innovative Projekte.“
2. Dem § 49 wird folgender Absatz 31 angefügt:
„(31) § 21b Abs. 7 Z 1 lit. d und § 33c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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