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BGBl II 8/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Verordnung: Änderung der Psychotropenverordnung

8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Psychotropenverordnung (PV), BGBl. II Nr. 375/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt und nach der Wortfolge „an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§ 7 Abs. 2b),“ die Wortfolge „an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (§ 7 Abs. 2c), an die Gebietskörperschaften (§ 7 Abs. 2d),“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres“ und die Wortfolge „Organe der Zollwache“ wird durch das Wort „Zollorgane“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.

5. In § 7 werden nach Abs. 2b folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:

„(2c) Das Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.

(2d) Die Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.“

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

7. In der Anlage 1 unter Punkt 2. „Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz)“ wird zwischen den Zeilen „Etilamfetamin“ und „Fencamfamin“ die Zeile „Etizolam“ und zwischen den Zeilen „Fenproporex“ und „Fludiazepam“ die Zeile „Flualprazolam“ eingefügt sowie das Wort „Pipradol“ durch das Wort „Pipradrol“ ersetzt.

Anschober

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