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BGBl II 7/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

7. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder geändert wird

Auf Grund des § 7 des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG), BGBl. I Nr. 613/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 613/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013, wird folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Internationalen Steuervergütung (Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung - IStVDÜV)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.“

3. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 3“ durch die Wortfolge „§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013“ ersetzt.

4. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Blümel

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