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BGBl II 9/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.“

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt und nach der Wortfolge „an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§ 7 Abs. 2b),“ die Wortfolge „an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (§ 7 Abs. 2c), an die Gebietskörperschaften (§ 7 Abs. 2d),“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.

5. In § 7 werden nach Abs. 2b folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:

„(2c) Das Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.

(2d) Die Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.“

6. § 21 Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarzt zu übersenden. Stellt die Amtsärztin/der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat sie/er Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten und die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auf die Einhaltung der Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 hinzuweisen. Die Rücksprache ist zu dokumentieren.“

7. In § 23g Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „orale Substitution“ durch das Wort „Opioid-Substitution“ ersetzt.

8. In § 23k wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

9. In § 35 Abs. 14 wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2020“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ ersetzt.

10. Dem § 35 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, 21 Abs. 7, 23g Abs. 1a Z 1, 23k sowie § 35 Abs. 14 und die Anhänge I.1.b., IV.1. sowie V.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

11. Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Codoxim“ und „Desomorphin“ die Zeile „Crotonylfentanyl“ eingefügt und nach der Zeile „U-47700“ die Zeile „Valerylfentanyl“ angefügt.

12. Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „AB-CHMINACA“ und „AB-PINACA“ die Zeile „AB-FUBINACA“, zwischen den Zeilen „Amphetamin“ und „Dexamphetamin“ die Zeile „4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron“, zwischen den Zeilen „Ethylphenidat“ und „5F-APINACA, 5F-AKB-48“ die Zeile „5F-AMB-PINACA, 5F-AMB, 5F-MMB-PINACA“, werden zwischen den Zeilen „4-Fluoroamphetamin, 4-FA“ und „5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB“ die Zeilen „4F-MDMB-BINACA“ und „5F-MDMB-PICA, 5F-MDMB-2201“, wird zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „N-Ethylnorpentylon, Ephylon“ die Zeile „N-Ethylhexedron“ und zwischen den Zeilen „Phenmetrazin“ und „α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP“ die Zeile „α-PHP“ eingefügt.

13. Im Anhang V.1. wird zwischen den Zeilen „DMT“ und „DOET“ die Zeile „DOC“ eingefügt.

Anschober

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