84. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:
Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text der Verordnung erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“. In § 1 Z 3 lit. b wird die Zeichenfolge „§ 23 Abs. 3 GewO 1994“ durch die Zeichenfolge „§ 25 Abs. 3 GewO 1994“ ersetzt.
2. In § 1 Z 5 lit. a und § 1 Z 8 lit. a werden jeweils die Worte „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Isoliermonteur“ durch die Worte „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik“ ersetzt.
3. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 angefügt:
„§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.
§ 3. Die dem bisherigen Text vorangestellte Paragrafenbezeichnung, § 1 Z 3 lit. b, § 1 Z 5 lit. a, § 1 Z 8 lit. a, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
4. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestanzahl der Lehrstunden |
Theorie | |
Modul 1 Dachabdichtung | 28 |
Modul 2 Bauschutzabdichtung | 2 |
Modul 3 Nassraum-, Behälterabdichtung | 4 |
Modul 4 Abdichtung erdberührter Bauteile | 8 |
Modul 5 Abdichtung befahrbarer Bauteile | 4 |
Modul 6 Bauschadensanalyse | 4 |
Modul 7 Qualitätssicherung, Monitoring | 4 |
Prävention, Recht | |
Modul 8 Arbeitssicherheit | 8 |
Modul 9 Brandschutz | 8 |
Modul 10 Rettung, Ersthelfer | 8 |
Modul 11 Baurecht | 4 |
Praxis | |
Modul 12 Anwendung Bitumenbahnen | 24 |
Modul 13 Anwendung Kunststoffbahnen | 24 |
Modul 14 Anwendung Flüssigkunststoffe | 12 |
Kalkulation | |
Modul 15 Kalkulationsverfahren und kaufmännische Grundlagen auf Basis der einschlägigen Werkvertragsnormen | 16 |
Prüfung | |
Prüfung Theorie | 3 |
Prüfung Praxis | 48 |
- 3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden hat mindestens 158 Stunden zu betragen.“
Schramböck
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