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BGBl II 84/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Verordnung: Änderung der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung

84. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:

Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text der Verordnung erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“. In § 1 Z 3 lit. b wird die Zeichenfolge „§ 23 Abs. 3 GewO 1994“ durch die Zeichenfolge „§ 25 Abs. 3 GewO 1994“ ersetzt.

2. In § 1 Z 5 lit. a und § 1 Z 8 lit. a werden jeweils die Worte „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Isoliermonteur“ durch die Worte „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik“ ersetzt.

3. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 angefügt:

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über
    1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und
    2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
    3. c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder
  2. 2. Zeugnisse über
    1. a) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und
    2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
    3. c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

§ 3. Die dem bisherigen Text vorangestellte Paragrafenbezeichnung, § 1 Z 3 lit. b, § 1 Z 5 lit. a, § 1 Z 8 lit. a, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

4. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage

Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestanzahl der Lehrstunden

Theorie

Modul 1

Dachabdichtung

28

Modul 2

Bauschutzabdichtung

2

Modul 3

Nassraum-, Behälterabdichtung

4

Modul 4

Abdichtung erdberührter Bauteile

8

Modul 5

Abdichtung befahrbarer Bauteile

4

Modul 6

Bauschadensanalyse

4

Modul 7

Qualitätssicherung, Monitoring

4

Prävention, Recht

Modul 8

Arbeitssicherheit

8

Modul 9

Brandschutz

8

Modul 10

Rettung, Ersthelfer

8

Modul 11

Baurecht

4

Praxis

Modul 12

Anwendung Bitumenbahnen

24

Modul 13

Anwendung Kunststoffbahnen

24

Modul 14

Anwendung Flüssigkunststoffe

12

Kalkulation

Modul 15

Kalkulationsverfahren und kaufmännische Grundlagen auf Basis der einschlägigen Werkvertragsnormen

16

Prüfung

Prüfung Theorie

3

Prüfung Praxis

48

  1. 3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden hat mindestens 158 Stunden zu betragen.“

Schramböck

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