589. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (11. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 - COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 3 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Gültigkeit,“ die Wort- und Zeichenfolge „sofern nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
3. In § 2 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.“
4. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 2 wird vor dem Wort „Quarantäne“ das Wort „zehntägige“ eingefügt.
6. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten.“
7. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d mitführen.“
8. In § 6 Abs. 1 Z 14 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
9. In § 6 Abs. 1 wird in Z 16 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 17 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 18 wird angefügt:
- „18. Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.“
10. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.“
11. In § 9 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Testergebnis gemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 2 oder 3 oder“ eingefügt.
12. § 9 Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
13. In Anlage 1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Dänemark“, „Niederlande“, „Norwegen“ sowie die Wortfolge „Vereinigtes Königreich“ eingefügt.
14. In Anlage C werden jeweils in einer neuen Zeile die Wort- und Zeichenfolgen „COVAXIN/BBV152 von Bharat Biotech International Ltd: 2 Dosen“, „COVOVAX/NVX-CoV2373 von Serum Institute of India Pvt. Ltd: 2 Dosen“ und „NUVAXOVID/NVX-CoV2373 von Novavax CZ a.s.: 2 Dosen“ angefügt.
15. § 12 Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“; nach Abs. 12a wird folgender Abs. 13 eingefügt:
„(13) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 erster Satz und 4, § 6 Abs. 1 Z 14, 16 bis 18 und Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5, die Anlage 1, die Anlage C, die Anlage D die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 589/2021 treten mit 25. Dezember 2021 in Kraft.“
16. Anlage D lautet:
17. Anlage E lautet:
18. Anlage H lautet:
19. Anlage I lautet:
Mückstein
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