57. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 10/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird das Wort „bestimmen“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Wendung „7. Februar 2021“ durch die Wendung „27. Februar 2021“ ersetzt.
Nehammer
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