466. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V) geändert wird (1. Novelle der SchulÄ-V)
Auf Grund des § 66a Abs. 1 iVm § 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V), BGBl. II Nr. 388/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bei Schülerinnen/Schülern nach“ die Wortfolge „schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und nach“ die Wortfolge „schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und“ eingefügt.
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