467. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (1. Novelle zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
- „6a. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977,“
2. In § 13 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „AlVG“ ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
4. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 2 Z 6a, § 13 Abs. 5 und § 20 Abs. 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Mückstein
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