388. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V)
Aufgrund des § 66a Abs. 1 iVm § 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Schutzimpfungen
§ 3 Bekämpfung von Infektionskrankheiten
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in § 66 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.
Schutzimpfungen
§ 2. (1) Schulärztinnen/Schulärzte haben nach Beauftragung durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann, sofern diese Aufgabe nicht von anderen Ärztinnen/Ärzten wahrgenommen wird, in Umsetzung des gemeinsamen kostenfreien Impfprogramms des Bundes, der Bundesländer und der Sozialversicherungsträger die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen entsprechend dem gemeinsamen kostenfreien Impfprogramm bei Schülerinnen/Schülern nach Zustimmung durch die entscheidungsfähige Schülerin/den entscheidungsfähigen Schüler oder deren/dessen Erziehungsberechtigte/n (Person, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut ist) durchzuführen und zeitnah elektronisch zu erfassen.
(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann Schulärztinnen/Schulärzten insbesondere folgende weitere Tätigkeiten übertragen:
- 1. Beratung der entscheidungsfähigen Schülerin/des entscheidungsfähigen Schülers oder der/des Erziehungsberechtigten der nicht entscheidungsfähigen Schülerin/des nicht entscheidungsfähigen Schülers im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß § 66 Abs. 2 SchUG über die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen, insbesondere mit Hinweis auf die individuell fehlenden Impfungen;
- 2. Erhebung der dokumentierten Impfungen der Schülerin/des Schülers im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Untersuchung gemäß § 66 Abs. 2 SchUG (aktueller Impfstatus, insbesondere bei Schuleintritt);
- 3. Durchführung von weiteren gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohlenen Impfungen bei Schülerinnen/Schülern nach Beauftragung durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und nach Zustimmung durch die entscheidungsfähige Schülerin/den entscheidungsfähigen Schüler oder deren/dessen Erziehungsberechtigte/n, wenn diese im Hinblick auf in Aussicht genommene Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen oder aus epidemiologischer Sicht für den Schulkontext erforderlich sind.
(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch erfasste Daten zu verarbeiten und zum Zwecke der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in pseudonymisierter Form anhand des bPK-GH (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bereich Gesundheit) mit anderen pseudonymisierten Registern zu verknüpfen.
Bekämpfung von Infektionskrankheiten
§ 3. (1) Schulärztinnen/Schulärzte haben die Gesundheitsbehörden nach Beauftragung durch die zuständige vollziehende Behörde im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu unterstützen, sofern ein Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetreten ist oder ein Bezug zur Schule im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen vermutet wird.
(2) Schulärztinnen/Schulärzte sind verpflichtet, bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, relevanten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zarfl
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