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BGBl II 389/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

389. Verordnung: PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung

389. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zuweisung der Schulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung)

Auf Grund

  1. 1. des § 46b Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, und
  2. 2. des § 20 Abs. 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2019,

wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Schulen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen anzuwenden.

Zuweisungskriterien

§ 2. (1) Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.

(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht:

  1. 1. eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder des § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
  2. 2. eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 LVG oder der §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, oder die Jahresnorm gemäß § 43 LDG 1984; für Religionslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen tritt hierbei an die Stelle der Jahresnorm die Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden.

    Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

§ 3. (1) Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (§ 46b Abs. 3 und 4 VBG, § 20 Abs. 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:

  1. 1. der Kategorie A bei zehn bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  2. 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  3. 3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
  4. 4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.

(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:

  1. 1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,
  2. 2. die Zahl der der Schule gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.

    Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß § 54 Abs. 2 SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Z 1.

(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,

  1. 1. um 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß § 5a Abs. 2 zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, und
  2. 2. um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß §§ 8f und 8g SchOG sowie § 5a Abs. 2 erster Satz und § 5b des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.

(4) Die Bildungsdirektion kann die gemäß § 2 ermittelte und gegebenenfalls gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

Inkrafttreten

§ 4. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Rauskala

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